Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1996, Az.: 1 StR 628/96
Unzulässigkeit einer Aufklärungsrüge; Vorliegen eines Rechtsfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 628/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 17026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 29.04.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 378-379
Verfahrensgegenstand
Verdacht der Vergewaltigung
Prozessgegner
Martin H. aus K. geboren am ... 1930 in O.-F./Sachsen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Dezember 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. April 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - "ein wenig beweglicher, nicht kräftiger Greis" - vom Vorwurf der Vergewaltigung der "körperlich kräftig und agil sowie psychisch stabil und nicht ängstlich" wirkenden 18jährigen Nebenklägerin freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1.
Die Rüge, das Landgericht hätte den Sachverhalt durch Vernehmung der Zeugin C. weiter aufklären müssen, greift nicht durch.
a)
Soweit die Revision vorträgt, diese Zeugin würde bei einer Vernehmung über Rötungen im Gesicht und an der Vorderseite des Halses der Nebenklägerin berichtet haben, und damit wäre dann das von der Nebenklägerin behauptete Würgen durch den Angeklagten bestätigt worden, ist die Aufklärungsrüge bereits unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, was die Zeugin hierzu bei der Polizei gesagt hat. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht beurteilen, ob sich der Tatrichter zur Vernehmung der Zeugin gedrängt sehen mußte.
Im übrigen waren diese Rötungen, von deren Vorhandensein auch das Landgericht ausgeht, sachverständig untersucht worden. Das Landgericht ist aufgrund dessen davon ausgegangen, daß ein "Würgen" dadurch nicht bestätigt wurde.
b)
Soweit Teile der Aussage dieser Zeugin bei der Polizei den Urteilsgründen entnommen werden können, ist nicht ersichtlich, warum sich das Landgericht gedrängt sehen sollte, die Zeugin zu vernehmen, "da die Kammer - aufgrund der Schilderung (der Nebenklägerin) - vom gleichen Geschehensablauf bei der Gaststätte ... ausging, wie ihn (die Zeugin) bei ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte". Damit durfte die Strafkammer zugrundelegen, daß "durch die Vernehmung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung keine weitere Aufklärung zu erwarten" war.
2.
Unzulässig ist auch die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den Zeugen KHK F. in der Hauptverhandlung vernehmen müssen.
Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, daraus, daß die Aktenvermerke dieses Zeugen über seine Einschätzung des Zustands der Nebenklägerin in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden sind. Der Inhalt der Vermerke ergibt sich aus den Urteilsgründen. Diese sind angesichts der zulässig erhobenen Sachrüge zur Ergänzung der Verfahrensrüge heranzuziehen (BGH NStZ 1993, 142, 143; BGH StV 1995, 564). Die Revision war nicht verpflichtet, sie nochmals wiederzugeben (vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 39).
Die Revision hat jedoch keine Umstände angeführt, die das Landgericht zur persönlichen Vernehmung dieses Zeugen drängten. Zwar richtet sich die Notwendigkeit solcher Hinweise durch die Revision nach den Umständen des Einzelfalles (Pikart a.a.O. Rdn. 52 m.w.Nachw.). Hier aber hat das Landgericht in den Urteilsgründen dargelegt, warum die Aktenvermerke des Zeugen keinen Anlaß zur weiteren Aufklärung durch Vernehmung in der Hauptverhandlung gaben. Bei solcher Sachlage konnte die Revision nicht davon absehen, auf Umstände hinzuweisen, die nach ihrer Auffassung gleichwohl zur Vernehmung drängten.
3.
Auch die Sachrüge, mit der die Beweiswürdigung des Urteils angegriffen wird, deckt keinen durchgreifenden Mangel auf.
Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff. m.w.Nachw.). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne enthalten die Urteilsgründe nicht.
Vielmehr trägt die Revision eine Reihe von Umständen vor, aus denen sie andere Schlüsse gezogen haben möchte, als es das Landgericht getan hat. Damit kann sie nicht gehört werden. Das Landgericht hat nach Darlegung des für erwiesen gehaltenen Sachverhalts das Geschehen umfassend gewürdigt und sich schließlich aus einer ganzen Reihe von Umständen von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht überzeugen können. Seine Schlüsse waren meist naheliegend, jedenfalls aber immer möglich, zwingend mußten sie nicht sein (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 21; st.Rspr.).
Schließlich hat sich das Landgericht nicht damit begnügt, eine Reihe von Einzelumständen darzulegen, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechen, sondern es hat darüber hinaus geprüft, inwieweit sie "auch in ihrer Gesamtheit an Überzeugungskraft" gewinnen oder verlieren.
Dr. Ulsamer ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Schäfer
Maul
Brüning
Wahl