Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1996, Az.: 5 StR 594/96

Unterschiedliche rechtliche Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses als maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung bei unverändertem Schuldumfang; Strafbemessung bei Konkurrenz von Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und räuberischer Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1996
Aktenzeichen
5 StR 594/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 27.06.1996

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Paul-Kai H., geboren am ... 1969 in B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Dezember 1996
nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstanden Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg.

2

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

3

Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die zur Vergewaltigung eingesetzte Gewalt und Drohung mit Gewalt zur nachfolgenden räuberischen Erpressung bewußt ausgenutzt hat. Wegen der damit vorliegenden Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen stehen die einzelnen Tatbestände im Verhältnis der Tateinheit. Entsprechend muß der Schuldspruch geändert werden. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden verhängten Einzelstrafen. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe bedarf es indes nicht. Die unrichtige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses bei im übrigen unverändertem Schuldumfang muß den Strafausspruch nicht gefährden, denn bei unverändertem Schuldumfang kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Angeklagten geringer bewertet hätte.

4

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

Bei dem geringen Erfolg der Revision des Angeklagten ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten, die durch sein Rechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 StPO).

Laufhütte
Harms
Häger
Gerhardt
Rothfuß