Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1996, Az.: 4 StR 538/96
Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 538/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 10.05.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1997, 174 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 1997, 97 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 72-73
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Andreas B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1973 in B., zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in fünfzehn Fällen, wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen Betruges und wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB getroffen.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und insbesondere die Verletzung des § 64 StGB beanstandet, erweist sich hinsichtlich des Strafausspruchs sowie der getroffenen Maßregeln als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Die - sachverständig beratene - Jugendkammer hat dem Angeklagten im Rahmen der Erörterung des § 64 StGB zwar ausdrücklich einen (tatauslösenden) Hang "zum übermäßigen Drogenkonsum" bescheinigt, die Anordnung der Maßregel aber gleichwohl abgelehnt, weil von dem Angeklagten auch ohne die Behandlung in einer Entziehungsanstalt in Zukunft keine Straftaten zu erwarten seien und die Entziehungsbehandlung im übrigen keine konkreten Erfolgsaussichten biete. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Ihre Annahme, es seien von dem Angeklagten in Zukunft keine weiteren Straftaten zu erwarten, begründet die Jugendkammer damit, daß "bereits allein die längere Distanz zur Droge aufgrund der zu verbüßenden Freiheitsstrafe in Verbindung mit den außergewöhnlichen geistigen Fähigkeiten dieses Angeklagten, dem die Folgen seines Drogenkonsums nunmehr eindringlich vor Augen geführt worden seien", ausreiche. Mit dieser Erwägung hat das Landgericht auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft abgestellt und nicht, wie es - auch mit Blick auf § 67 Abs. 1 StGB - geboten ist (vgl. BGHSt 25, 59), auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung.
Die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten der Maßregel hat das Landgericht damit begründet, daß "der Angeklagte mit seiner Intelligenz aus dem Rahmen falle" und für die in den vorhandenen Einrichtungen "allein durchgeführte Gruppentherapie ungeeignet sei. Derartige Gruppen richteten sich nach dem schwächsten Glied. Hier würde sich der Angeklagte B. alsbald langweilen und seinen jetzt noch vorhandenen Therapiewillen verlieren." Auch diese Überlegung kann die Ablehnung einer Anordnung nach § 64 StGB nicht rechtfertigen. Gesichtspunkte, die die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, haben bei der Entscheidung über deren Anordnung außer Betracht zu bleiben (BGHSt 28, 327; 36, 199, 201; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 3). Es ist grundsätzlich Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, für den Täter, bei dem eine Behandlung hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet (BVerfGE 91, 1), geeignete, seinen persönlichen Verhältnissen individuell gerecht werdende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36, 199, 201). Es versteht sich, daß dies (gerade) auch für überdurchschnittlich intelligente und therapiewillige Abhängige wie den Angeklagten gilt.
Der Strafausspruch bleibt von der teilweisen Aufhebung des Urteils unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf mildere Strafen erkannt hätte.
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Solin-Stojanovic