Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1996, Az.: AnwZ (B) 20/96
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1996
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 20/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Hamburg - 12.12.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Auskunft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 18. November 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß,
die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. Kieserling und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Er hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist beim Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg zugelassener Rechtsanwalt. Seit April 1995 ist er auch Alleingeschäftsführer der "Inkassobüro Ernst von G. GmbH" mit Sitz in S.. Die Gesellschaft führt nach Angaben des Antragstellers inzwischen die Firma "Q. Inkasso GmbH". Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 fragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin an, ob er die Inkassobüro Ernst von G. GmbH in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vor Gericht vertreten dürfe. Die Antragsgegnerin antwortet mit Schreiben vom 27. Juni 1995:
"... teilen wir mit, daß Sie aus berufsrechtlichen Gründen gehindert sind, die Firma ... als Rechtsanwalt vor Gericht zu vertreten. Dies folgt schon aus § 46 Abs. 1 BRAO."
Hiergegen erhob der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen hat. Gegen die Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend nicht stattgegeben. Allerdings konnte die Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dahinstehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig.
Nach § 223 Abs. 1 BRAO ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig gegen Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder nach einer aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen Verordnung ergehen. Dabei ist der Begriff des Verwaltungsakts nicht - wie in § 35 VwVfG - auf die behördliche, hoheitliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts beschränkt. Da die Generalklausel des § 223 BRAO zu dem Zweck geschaffen worden ist, die lückenlose Sicherung des Rechtsschutzes im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwälte sicherzustellen, steht das Anfechtungsrecht nach § 223 BRAO gegenüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, in Rechte des Betroffenen einzugreifen oder diese einzuschränken (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 223 Rdn. 6 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin um eine hoheitliche Maßnahme, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) ergangen ist. Diese Maßnahme war aber nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsgegner weder die Wiederholung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens verboten (vgl. EGH Baden-Württemberg BRAK-Mitt. 1982, 129; AnwBl. 1988, 245, 246) noch hat sie ein solches vergangenes Verhalten mißbilligt. Das angefochtene Schreiben war vielmehr eine präventive Auskunft, die die Antragsgegnerin vorab auf Anfrage zur Beseitigung künftiger Zweifel erteilt hat. Da Belehrungen dieser Art keine Bewertungen eines bestimmten zurückliegenden Vorgangs und keinen Schuldvorwurf gegen eine bestimmte Person enthalten, sind sie in aller Regel nicht geeignet, (Grund)-Rechte eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen (so ausdrücklich BVerfGE 50, 16, 27 [BVerfG 08.11.1978 - 1 BvR 589/72]; vgl. auch BGHZ 37, 396, 401; EGH Bayern BRAK-Mitt. 1984, 197; 1993, 224; Jessnitzer/Blumberg BRAO 7. Aufl. § 223 Rdn. 5 a.E.; Gerkan, Anm. zu EGH Hamburg BRAK-Mitt. 1984, 89, 90).
Der Gegenansicht (EGH Hamburg a.a.O.; Feuerich/Braun a.a.O. Rdn. 28 und § 73 Rdn. 20) folgt der Senat nicht. Die bei Berücksichtigung der Auskunft vom Antragsteller befürchteten (wirtschaftlichen) Nachteile haben ihren rechtlichen Grund nicht in der erbetenen und erteilten Auskunft der Antragsgegnerin, sondern in der Existenz der die Berufungsausübung von Rechtsanwälten in ständigen Dienstverhältnissen regelnden Norm des § 46 BRAO. Nicht gegen Rechtsnormen selbst, sondern nur gegen ihren Vollzug ist aber Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte garantiert.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 DM festgesetzt.
van Gelder
Fischer
Otten
Müller
Kieserling
Christian