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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1996, Az.: 3 StR 482/96

Anordnung des Verfalls gegen den Täter nur, wenn dieser unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat; Anordnung des Verfalls grundsätzlich nur gegen denjenigen, der dieVerfügungsgewalt über das Erlangte hat; Für die Anordnung des Verfalls reicht Mitverfügungsgewalt am Erlangten aus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1996
Aktenzeichen
3 StR 482/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 05.06.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 262 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot

Prozessführer

Michaela D. aus S., dort geboren am ... 1967

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 13. November 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 1.867,26 DM und 5,60 SFr angeordnet worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, einen Karton als Tatwerkzeug eingezogen und den Verfall von 1.867,26 DM sowie von 5,60 Schweizer Franken angeordnet.

2

Die Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung und die Einziehung richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen kann die Anordnung des Verfalls nicht bestehen bleiben.

3

Der Verfall kann gegen einen Täter oder Teilnehmer nur angeordnet werden, soweit dieser unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat (Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 11, 14 und 16; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 73 Rdn. 3 ff.). Dem Urteil ist zwar zu entnehmen, daß die Angeklagte D. an der Tat, aus welcher das Geld stammte, als Täterin beteiligt war. Inwieweit sie eigene Verfügungsgewalt über das gesammelte Geld erlangte, bleibt jedoch offen. Es wird schon nicht erörtert, ob ein Vertretungsfall im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB (vgl. etwa Eser a.a.O. Rdn. 34 ff.; Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 12 ff.; Schäfer in LK StGB 10. Aufl. § 73 Rdn. 38 ff.) vorliegt, bei welchem der Tatvorteil unmittelbar von einem Dritten, etwa von der hinter der Sammelaktion stehenden Person oder Personenvereinigung, erlangt worden ist. Aber auch wenn das Geld seinem wirtschaftlichen Wert nach nicht unmittelbar einem tatunbeteiligten Dritten zugeflossen ist, bedarf es der Feststellung, wer unter den Tatbeteiligten wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Geld erlangt hat. Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft wäre eine Zurechnung gegenüber der Angeklagten möglich, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, daß die Angeklagte Mitverfügungsgewalt über die eingenommenen Spendengelder haben sollte. In einem solchen Fall gemeinsamer Erlangung der Verfügungsgewalt könnte der Verfall in voller Höhe gegenüber der Angeklagten ausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre (vgl. Schäfer a.a.O. Rdn. 20; BGHSt 10, 237). Hat die Angeklagte dagegen keine Mitverfügungsgewalt erlangt, kommt eine selbständige Anordnung des Verfalls nach § 76 a Abs. 1 und 3 StGB gegen die Verfügungsbefugten in Betracht, gegen die das Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden ist.

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