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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1996, Az.: 4 StR 508/96

Aufklärungsrüge dahingehend, dass ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte eingeholt werden müssen; Pflicht zur Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei psychischen Auffälligkeiten in der Person des einzigen Belastungszeugens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1996
Aktenzeichen
4 StR 508/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 08.05.1996

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 106-107 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 60-61

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Heinrich R. aus H., dort geboren am ... 1945,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO gestützten Rüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf weitere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge nicht bedarf.

3

Im Rahmen seines Schlußantrages hatte der Verteidiger für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Manuela R. beantragt, aus dem sich ergeben werde, daß diese ihren Vater infolge krankhafter psychischer Störungen zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt habe. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin verfüge es über hinreichende eigene Sachkunde; auch sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das Gutachten der psychologischen Sachverständigen und eigene Feststellungen der Strafkammer in der Hauptverhandlung bereits bewiesen.

4

Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar gehört die Würdigung von Zeugenaussagen - zumal bei Erwachsenen - zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2). In besonders gelagerten Fällen muß sich der Tatrichter aber sachverständiger Hilfe bedienen und darf sich nicht auf seine möglicherweise nicht ausreichende eigene Sachkunde verlassen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob er überhaupt einen Sachverständigen zu hören hat, als auch für die Frage, ob er einen weiteren Sachverständigen zu Rate ziehen muß, weil ihm selbst die bereits erfolgte Anhörung eines Sachverständigen die zur Entscheidung des Falles erforderliche Sachkunde nicht in ausreichendem Maße verschafft hat. In Grenzfällen wird er eher zu viel als zu wenig tun müssen (BGHSt 23, 8, 12).

5

Manuela R., auf deren Aussage das Landgericht die Verurteilung ausschließlich stützt, weist in ihrem Werdegang eine Reihe von Besonderheiten auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sie im Kleinkindalter eine Hirnhautentzündung erlitten und deshalb monatelang im Krankenhaus gelegen. Sprechen und Laufen mußte sie danach neu lernen. Sie besuchte eine Sonderschule und mußte eine nachfolgende Lehre mehrfach wegen stationärer Krankenhausaufenthalte unterbrechen. Ursache dafür waren nach den eigenen - weder von der psychologischen Sachverständigen noch vom Gericht durch Beiziehung der Krankenunterlagen überprüften Angaben der Zeugin - psychosomatisch bedingte Beschwerden, die die Zeugin auf das gespannte Verhältnis zu ihrem Vater zurückführt. Schon vor der hier in Frage stehenden Tat befand sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen das Landgericht gefolgt ist, leidet Manuela R. unter Depressionen. Sie hat eine neurotische Angst vor ihrem Vater, den sie nach eigenen Angaben schon vor der Tat gehaßt hat. Sie behauptet, schon wenige Wochen nach der hier zu beurteilenden Tat im Wohnheim erneut Opfer einer Vergewaltigung durch einen ihr nur flüchtig bekannten Mann geworden zu sein. Dieser wurde jedoch von dem Vorwurf freigesprochen, weil Manuela R., wie die Strafkammer als wahr unterstellt hat, in jenem Strafverfahren widersprüchliche Angaben gemacht hat.

6

Angesichts dieser psychischen Auffälligkeiten in der Person der einzigen Belastungszeugin, die sich nicht nur in ihrer Kindheit gezeigt, sondern bis heute fortgesetzt haben, durfte die Strafkammer auch nach Beratung durch eine erfahrene psychologische Sachverständige nicht ohne die Hinzuziehung eines Nervenarztes zu dem Ergebnis gelangen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei weder durch hirnorganische noch durch sonstige psychische Krankheiten beeinflußt. Die Frage, ob eine Erkrankung Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit hat, verlangt in aller Regel medizinische und nicht aussagepsychologische Kenntnisse (vgl. BGH NStZ 1995, 558, 559 m.w.N.).

7

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages kann das Urteil beruhen, zumal das Landgericht weitere Umstände, die geeignet sein können, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen, außer Betracht gelassen hat. So wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten von Manuela R. in bezug auf die von ihr behauptete weitere Vergewaltigung durch einen Dritten Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin im hiesigen Verfahren zuläßt. Angesichts des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs und der Parallelen im Ablauf der beiden von der Zeugin geschilderten Vorfälle kann die Bedeutungslosigkeit jenes Strafverfahrens nicht schon damit begründet werden, daß dieses eine andere Tat und einen anderen Täter betreffe. Ebensowenig genügt hierfür der Hinweis, ein widersprüchliches Aussageverhalten von Manuela R., das ursächlich für den Freispruch gewesen sei, schließe nicht aus, daß die von ihr behauptete Tat im Wohnheim gleichwohl stattgefunden habe (vgl. BGH StV 1991, 405, 406).

8

Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu dem Ergebnis gelangen, daß sich die Tat objektiv so, wie bislang festgestellt, ereignet hat, bedarf die subjektive Tatseite der Vergewaltigung eingehender Erörterung. Angesichts der vom Landgericht unterstellten erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten versteht es sich nicht ohne weiteres von selbst, daß dieser sein Körpergewicht gezielt eingesetzt hat, um einen etwaigen Widerstand seiner Tochter gegen die von ihm beabsichtigten sexuellen Handlungen mit Gewalt zu brechen. Dies gilt umso mehr, als Manuela R. nach den bisherigen Feststellungen ängstlich, artig und unselbständig ist, Widerstand deshalb auch bei fehlendem Einverständnis aus der Sicht des Angeklagten nicht zwangsläufig zu erwarten war. Dem entspricht, daß die Geschädigte nach eigenen Angaben auch verbal keine eindeutige Ablehnung geäußert, sondern diese mit der Frage "Was ist hier los?" allenfalls angedeutet hat.

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