Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1996, Az.: 4 StR 414/96
Abgrenzung von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im Urteil; Wegfall von Einzelfreiheitsstrafen infolge Neubewertung der Konkurrenzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 414/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 13.03.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
Prozessführer
Dumitru Viorel S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1969 in T. (Rumänien),
zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. März 1996 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
- 1.
der Angeklagte S. des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bandendiebstahl und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, des Bandendiebstahls sowie des Diebstahls in zwei Fällen,
- 2.
der Angeklagte C. des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bandendiebstahl und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, des Bandendiebstahls sowie des versuchten Diebstahls,
- 3.
der Angeklagte P. des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bandendiebstahl und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl und des Bandendiebstahls
schuldig sind.
- II.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen "Bandendiebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den früheren Mitangeklagten C. hat es wegen "Bandendiebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls" eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und gegen den früheren Mitangeklagten P. wegen "Bandendiebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls" unter Einbeziehung der Strafen aus einem anderen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
I.
Die Revision des Angeklagten S. hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg; sonst ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. August 1996 im einzelnen dargelegt, daß einige der auf UA 46 und 47 genannten Taten zu bestimmten Taten des Angeklagten nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen. Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Zudem ist in den acht auf UA 46 und 47 geschilderten Fällen nicht lediglich - wovon das Landgericht ausgegangen ist - jeweils ein "Regelbeispiel" des § 244 a Abs. 1 StGB erfüllt, sondern ein Qualifikationstatbestand (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 244 a Rdn. 1). Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).
Der Senat ändert hinsichtlich des Angeklagten S. den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die die Konkurrenzen betreffende Schuldspruchänderung hat den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen der Entwendung des Pkw Opel in der Nacht zum 24. August 1995 (ein Jahr drei Monate), der Entwendung eines amtlichen Kennzeichens in der Nacht zum 28. August 1995 (sechs Monate) sowie wegen der in derselben Nacht versuchten Wegnahme eines Pkw VW (neun Monate) zur Folge. Im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen kann eine Auswirkung auf den Gesamtstrafenausspruch ausgeschlossen werden. Dieser bleibt daher bestehen.
Bei dem gemessen am Ziel der Revision geringen Erfolg ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
II.
Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die Angeklagten C. und P., die ihre Revisionen gegen das Urteil zurückgenommen haben, zu erstrecken. Bei ihnen entfallen ebenfalls jeweils die dadurch betroffenen Einzelfreiheitsstrafen, die das Landgericht in derselben Höhe wie beim Angeklagten S. festgesetzt hatte. Die gegen die Angeklagten C. und P. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen können aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten S. bestehen bleiben.
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