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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1996, Az.: 5 StR 695/95

Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit (MfS); Freiheitsberaubung (Rechtsbeugung) durch den verurteilenden Richter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1996
Aktenzeichen
5 StR 695/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 10.07.1995

Fundstellen

  • NJ 1997, 204-205 (Volltext mit red. LS)
  • NJ 1996, 635 (Pressemitteilung)
  • NStZ-RR 1997, 100-102 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur Freiheitsberaubung

Prozessführer

Kurt Bruno P. aus B., dort geboren am ... 1926

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte Richterin Harms,
Richter Basdorf, Richter Nack, Richter Rothfuß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 1995 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Freiheitsberaubung in zehn tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung und Freisprechung des Beschwerdeführers.

2

I.

Der Angeklagte, der sich im Jahre 1960 als "Geheimer Informant" beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR verpflichtet hatte, leitete zur Tatzeit eine in (Ost-)Berlin gelegene Gaststätte, die überwiegend von Soldaten eines Wachregiments des MfS besucht wurde. Dort kam er am Abend des 3. November 1962 mit einer jungen Frau ins Gespräch, die ihm nach zunehmendem Alkoholgenuß von Fluchtplänen einer Gruppe junger Leute aus Berlin-Treptow, zu der sie selbst gehörte, berichtete. Der Angeklagte, der die Chance sah, durch Hinweise an das MfS hierüber seine Position als Geheimer Informant zu festigen, förderte die Gesprächsbereitschaft der jungen Frau, indem er ihr weiteren Alkohol zu trinken gab und eigenes Fluchtinteresse heuchelte. Zwei Tage später gab er sein Wissen an das MfS weiter. Dabei war ihm klar, daß das MfS bereits diese Informationen über eine geplante Flucht aus der DDR zum Anlaß nehmen würde, gegen die Fluchtwilligen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten; er sah voraus, daß seine Anzeige zunächst eine Inhaftierung und schließlich eine gerichtliche Verfolgung der Gruppe allein wegen ihrer Fluchtvorbereitungen auslösen würde. Hiermit war der Angeklagte, der dem politischen System der DDR positiv gegenüberstand, einverstanden. Nach Aufforderung des MfS gelang es ihm, noch mehr Informationen von der jungen Frau zu erlangen. Diese wurde nach weiteren drei Tagen vom MfS festgenommen. Es gelang, die Namen aller zehn Gruppenmitglieder zu ermitteln. Ihre Verhaftung erfolgte am 12. November 1962.

3

In dem anschließenden Strafverfahren wurden die Betroffenen zu Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten Gefängnis und drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Die jungen Menschen befanden sich - mit Ausnahme eines Gruppenmitgliedes - längere Zeit (Höchstdauer: zwei Jahre und zehn Monate) in Haft.

4

II.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen - durch eine verjährte politische Verdächtigung im Sinne des § 241 a StGB begangener - Anstiftung zur Freiheitsberaubung aufgrund nicht verjährten DDR-Strafrechts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

5

1.

Wie die Strafkammer nicht verkennt, hat sich ein DDR-Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung - sei es in mittelbarer Täterschaft, sei es in Gestalt der Anstiftung - strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; anderes gilt nur, wenn gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat (Vgl. BGHSt 40, 125, 134 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; Senat in NStZ 1995, 288 sowie Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -). Das ergibt sich aus folgendem:

6

Der Bundesgerichtshof hat für politische Verdächtigungen unter der NS-Herrschaft ausgesprochen, daß die Frage, ob die durch den Vollzug eines Strafurteils herbeigeführte Folge rechtmäßig oder rechtswidrig ist, für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten, den Staatsanwalt und den Richter - nur einheitlich entschieden werden kann, wenn der Anzeigende einen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter diesen in einem für sich nicht zu beanstandenden Verfahren zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHSt 3, 110). Dieses Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit ist auch der Beurteilung von Denunziationen in der DDR zugrundezulegen.

7

Ein DDR-Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen einer nach dem DDR-Strafrecht pönalisierten Tat verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93] m.w.N.). Diese "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes ist den Richtern und Staatsanwälten der DDR - auch soweit es um die Anwendung "politischen Strafrechts" geht - trotz der Andersartigkeit des Justizsystems zuzubilligen (BGHSt 41, 247, 255). Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR wird in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abgesehen von Einzelexzessen - in Fällen angenommen, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41;  40, 272, 283;  41, 157, 163 f. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94];  41, 247, 253). Mit Urteilen vom gestrigen Tage - 5 StR 140 und 232/96 - hat der Senat an dieser Rechtsprechung trotz daran geübter Kritik unverändert festgehalten.

8

Die mit Rücksicht auf das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit auch zugunsten eines Anzeigeerstatters wirksame "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes muß dem Angeklagten, der zur Tatzeit Bürger der DDR war und dessen Verhalten nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB an der Rechtsordnung der DDR zu messen ist (vgl. BGHSt 39, 1, 6 ff. [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92];  40, 125, 127 ff. [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]), uneingeschränkt zugutekommen (vgl. demgegenüber zum Prüfungsmaßstab bei entsprechender Denunziation durch einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

9

2.

Das Landgericht hat hier eine rechtsbeugerische Bestrafung der Betroffenen durch die DDR-Justiz als (Haupt-)Täter bejaht. Diese, Beugung des Rechts habe der Angeklagte zudem in seinen Vorsatz aufgenommen; dem vermag der Senat nicht zu folgen.

10

Die Würdigung des Tatrichters, eine rechtsbeugerische Bestrafung der Fluchtwilligen sei vom Vorsatz des Angeklagten erfaßt gewesen, findet in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Stütze und liegt nach dem hierzu mitgeteilten Vorstellungsbild fern (vgl. auch BGH NStZ 1995, 288, 289). Der Angeklagte "sah eine Chance, erneut seinem Führungsoffizier einen Hinweis zur Verfolgung eines systemkritischen Staatsangehörigen geben zu können und hierdurch seine Position als GI zu festigen" (UA S. 5). Die angefochtene Entscheidung teilt nicht mit, welche Strafen gegen die Betroffenen auf der Grundlage welcher Straftatbestände der Angeklagte erwartete. Das aber ist für die Frage einer Rechtsbeugung in einem Denunziationsfall wie dem vorliegenden entscheidend. Unzureichend zum Beleg des Vorsatzes sind demgegenüber die pauschalen Feststellungen zum allgemeinen Wissen des Angeklagten (UA S. 10, vgl. auch S. 27).

11

3.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und erkennt auf Freispruch. Er schließt aus, daß bei einer Zurückverweisung der Sache zur subjektiven Tatseite weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten, die allein auf seiner Einlassung beruhen könnten, noch zu treffen sind.

12

Dies gilt namentlich auch deshalb, weil bereits nach der objektiven Sach- und Rechtslage die Annahme von Rechtsbeugung und dementsprechend ein darauf gerichteter Vorsatz des Angeklagten in diesem Grenzfall zweifelhaft erscheinen.

13

a)

Der Senat hat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 f.;  41, 247, 254): Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.

14

b)

Für eine menschenrechtswidrige Verfahrensgestaltung bieten die getroffenen Feststellungen keine zureichenden Anhaltspunkte. Die Überlegungen des Tatrichters zur Führung der Ermittlungen durch das MfS (UA S. 27) reichen hierfür nicht aus.

15

Der Senat hält auch, eine rechtsbeugerische Überdehnung der angewendeten Strafvorschriften und - angesichts der durch diese Vorschriften eröffneten Strafrahmen - selbst mit Blick auf das junge Lebensalter der Betroffenen ein derart unerträgliches Mißverhältnis von Strafe und abgeurteilter Tat, wie es der Rechtsbeugungsvorwurf erfordert, für zumindest fraglich.

16

Dies gilt auch für die Verurteilungen aufgrund der Strafnormen des "staatsgefährdenden Gewaltaktes" (§ 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches - StEG - vom 11. Dezember 1957 - GBl DDR I 643) und des "ungenehmigten Grenzübertritts" (§ 5 der Paßverordnung vom 15. Dezember 1954 - VOBl. für Groß-Berlin I 631 - in der Fassung der Verordnung der Änderung der PaßVO vom 11. Dezember 1957 - VOBl. für Groß-Berlin I 633).

17

Die Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 37), die Bestrafung von Fluchtvorbereitungen erfülle deshalb den Tatbestand der Rechtsbeugung, weil die äußerst restriktive Praxis der DDR bei Ausreisebewilligungen sowohl gegen das Völkerrecht als auch gegen die Verfassung der DDR verstoßen habe, ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Danach liegt in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher, einschließlich der zugehörigen Strafvorschriften, keine derart offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, daß allein die Anwendung solcher Vorschriften - ungeachtet ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG). - zu einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung führte (vgl. BGHSt 40, 272, 278;  41, 247, 259). Mit dem Hinweis auf die völkerrechtlich verankerte Ausreisefreiheit legt die Strafkammer der Beurteilung des Handelns der DDR-Justizangehörigen in unzulässiger Weise die Wertvorstellungen einer rechtsstaatlichen Verfassung zugrunde (vgl. BGHSt 41, 247, 265 m.N.).

18

Auch durch die Anwendung des § 17 StEG, die zumindest teilweise die Grenze zulässiger Gesetzesauslegung berührt, gilt letztlich nichts anderes. Gegen eine rechtsbeugerische Überdehnung spricht, daß die Anwendung dieser Norm vorliegend letztlich eine schwerere Bestrafung eines "gewaltsamen Grenzdurchbruchs", wie er hier geplant worden war, ermöglichte. Aus der Sicht der DDR-Justiz bestand hierfür ein gesteigertes Strafbedürfnis, dem ab 1968 durch Qualifikationstatbestände des § 213 StGB-DDR Rechnung getragen wurde (vgl. auch BGH NJW 1996, 857, 858 [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94], zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94] bestimmt; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StrRehaG, der jene Qualifikationen des § 213 StGB-DDR nicht als Regelbeispiel politischer Verfolgung bezeichnet). Ausschlaggebend ist ferner, daß sich die hier verhängten Einzelstrafen sämtlich noch nicht wesentlich vom Strafrahmen aus § 5 der PaßVO entfernten.

19

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Laufhütte
Harms
Basdorf
Nack
Rothfuß