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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1996, Az.: 4 StR 473/96

Ablehnung einer Unterbringung wegen mangelnder Aussicht eines Behandlungserfolges; Anforderung an die Begründung der Therapieunwilligkeit; Umfang der Berücksichtigung eines bereits erfolglos durchgeführten Entzugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1996
Aktenzeichen
4 StR 473/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 17.06.1996

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 131-132 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 73-74

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Olaf S. aus D., dort geboren am ... 1970,
zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Das im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

3

1.

Nach den Feststellungen begann der 26jährige Angeklagte während seiner Lehrzeit mit dem regelmäßigen Konsum von Heroin. Nach dem Abbruch der Lehre wurde er mehrfach straffällig; bei den Taten handelte es sich um Betäubungsmitteldelikte und Diebstähle. Von Mitte 1994 bis Mai 1995 befand er sich in einer langfristigen Drogentherapie. Nach der Therapie zog er mit seiner Freundin zusammen und fand wieder Arbeit. Durch den Kontakt zu einem ehemaligen Mitgefangenen begann der Angeklagte jedoch bald wieder mit dem Konsum von Heroin, der sich stetig steigerte; er spritzte sich bis zu einem Gramm Heroin pro Tag. Nach zwei vergeblichen Entgiftungsversuchen trennte sich der Angeklagte von seiner Freundin und gab seine Arbeit auf. Um seinen Heroinkonsum finanzieren zu können, beging er wieder Straftaten.

4

2.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB verneint und hierzu ausgeführt, eine positive Prognose für einen Behandlungserfolg durch eine Drogentherapie sei entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erkennen. Obwohl der Angeklagte eine Therapie absolviert habe und sehr gute Bedingungen für ein drogenfreies Leben bestanden hätten, habe er wieder mit dem Heroinkonsum begonnen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Angeklagte nach einer neuen Therapie anders mit seinen Chancen umgehen sollte. Die Äußerung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, daß für ihn eine Therapie sinnvoll erscheine, soweit er damit sofort beginnen und anschließend auf Bewährung entlassen werden könne, sei wirklichkeitsfremd und biete deshalb keine geeignete Grundlage für eine ernsthafte Mitarbeit in einer Therapie. Die vom Sachverständigen vorgeschlagene Vorgehensweise, zunächst einen Teil der Strafe zu vollstrecken und zum Ende eine Therapie durchzuführen, sei schon deswegen nicht erfolgversprechend, weil der Angeklagte eine solche Reihenfolge nicht akzeptiert habe.

5

3.

Mit dieser Begründung durfte das Landgericht die Unterbringung nicht ablehnen. Allerdings setzt die Verhängung dieser Maßregel die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus (BVerfG NStZ 1994, 578). Daß diese Aussicht bei dem Angeklagten fehlt, hat die Strafkammer indessen nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

6

a)

Der Angeklagte ist insbesondere nicht therapieunwillig, was unter Umständen ein Indiz dafür sein kann, daß eine Entwohnungsbehandlung keine Erfolgsaussichten hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7). Aus dem Wunsch des Angeklagten, sofort eine Therapie zu beginnen und anschließend auf Bewährung entlassen zu werden, kann nicht geschlossen werden, daß er andernfalls nicht bereit ist, an einer Behandlung mitzuwirken. Vielmehr ist der Angeklagte - was er auch mit der Revision vortragen läßt - grundsätzlich therapiewillig. Daß er eine Strafvollstreckung vor oder nach der Therapie ablehnt, nimmt der Behandlung noch nicht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht.

7

b)

Auch der Umstand, daß der Angeklagte bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, steht der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie nicht entgegen. Dies mag der Fall sein bei einem Süchtigen, der bereits mehrere Therapien abgebrochen hat oder sie zwar durchgestanden hat, aber immer wieder rückfällig geworden ist. Der Angeklagte hat jedoch erst an einer Therapie teilgenommen. Aus dem einmaligen Rückfall darf noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Angeklagte auch dieses Mal wieder rückfällig werde. Vielmehr kann gerade diese Erfahrung für den Angeklagten eine zusätzliche Motivation sein, die sich in der Behandlung und der Vorbereitung auf die Zeit nach der Therapie positiv auswirkt.

8

Gleiches gilt für die Entgiftungsversuche, die der Angeklagte selbst durchgeführt hat; daß diese erfolglos geblieben sind, läßt keinen Schluß auf mangelnde Erfolgsaussicht einer fachärztlich geleiteten Therapie zu.

9

4.

Der Rechtsfehler führt nur dazu, daß über den Maßregelausspruch neu verhandelt werden muß; der Strafausspruch bleibt unberührt. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Der Anordnung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

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