Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1996, Az.: 2 StR 436/96
Fahren des Fluchtwagens im Sinne eines Förderungsbeitrags zum Raub; "Dabeisein" bei der Tatbegehung im Lichte eines Gehilfenbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 21.12.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
Prozessführer
1. Wilhelm Rudolf K. aus F. (M.), geboren am ... 1966 in A. i. Br.
2. Stephan Helmut Sch. aus B. V., geboren am ... 1968 in F. (M.)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 23. Oktober 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1995, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu Bewährungsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen waren die Angeklagten übereingekommen, daß der Mitangeklagte L. in einem Haus, in dem der Angeklagte K. einmal gewohnt hatte, unter Einsatz einer Gaspistole einen Raubüberfall begehen sollte. Sie fuhren im Fahrzeug des L. in die Nähe des vorgesehenen Tatortes. Als die Mitangeklagten das Fahrzeug verlassen hatten, "setzte sich der Angeklagte Sch. vorne auf den Fahrersitz, um notfalls, wenn etwas schief gehen sollte, das Fahrzeug schnell wegfahren zu können" (UA S. 14).
Am Tatort, dem Haus Nr. 68 b, angekommen, riet der Angeklagte K. von einem Überfall zu diesem Zeitpunkt ab. L. entschloß sich daher zu einem Raubüberfall im benachbarten Anwesen Haus Nr. 68 a. Er wies den Mitangeklagten P. an, zum Fahrzeug zurückzugehen und sich auf den Fahrersitz zu setzen, um das Fahrzeug im Notfall wegfahren zu können. P. veranlaßte den Angeklagten Sch., auf den Beifahrersitz zu rücken, und setzte sich ans Steuer.
"Die Angeklagten K. und L. gingen nun zusammen in Richtung des Hauses Nr. 68 a ... Welche Rolle K. hierbei spielte bzw. spielen sollte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Sicher ist, daß er sich in Kenntnis des von L. geplanten Überfalls in der Nähe aufhielt, um für alle Fälle diesem beistehen zu können" (UA S. 15).
Der Überfall mißlang. Nachdem eine Bewohnerin L. ins Haus gelassen hatte, sah sie die Pistole in seiner Hand. Es gelang ihr, in ihre Wohnung zurückzugehen und die Türe vor L. zu schließen.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Sch. wegen Beihilfe nicht. Zwar wollte er die geplante Tat dadurch fördern, daß er sich ans Steuer des Fahrzeuges setzte, um im Notfall wegfahren zu können. Zur geplanten Tat, einem Raubüberfall im Haus Nr. 68 b, kam es aber nicht, weil L. auf Anraten des Angeklagten K. diesen Plan endgültig aufgab, bevor die Tat ins Versuchsstadium eingetreten war. Zu dem dann versuchten Raubüberfall im Haus Nr. 68 a aber hat der Angeklagte Sch. keinen Gehilfenbeitrag geleistet.
Die Verurteilung des Angeklagten K. hat ebenfalls keinen Bestand. Die nicht durch weitere Tatsachen belegte Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte K. habe sich in der Nähe aufgehalten, um für alle Fälle dem Täter beistehen zu können, ist nicht geeignet, einen konkreten Gehilfenbeitrag dieses Angeklagten darzutun. Nachdem L. sich ins Haus begeben hatte, blieb das weitere Tatgeschehen dem Angeklagten K. verborgen. Ohne weitere Feststellungen über die örtlichen Gegebenheiten und die Vorstellungen des Angeklagten K. ist daher nicht ersichtlich, wie er, unbewaffnet in der Nähe des Hauses stehend, dem L. hätte beistehen können. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann dem Angeklagten K. daher nur vorgeworfen werden, daß er am Tatort anwesend war. Dieser Umstand allein rechtfertigt aber die Bewertung seines Verhaltens als Beihilfe im Sinne von § 27 StGB nicht.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch schon bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung fördern oder erleichtern. In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 15, 17; ständige Rechtsprechung). Solche Feststellungen aber hat das Landgericht nicht getroffen.
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