Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.1996, Az.: IX ZR 51/96
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage; Umfang der Pflicht eines Notars zu betreuender Belehrung eines Käufers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 51/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- 9. Zivilsenat des Kammergerichts - 30.01.1996
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
S. V. für L. GmbH
vertreten durch Dr. Heinz P., M. straße ..., B.,
Prozessgegner
Notar Klaus Mo., R. straße ..., Be.,
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Kirchhof. Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 10. Oktober 1996 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 1996 wird nicht angenommen.
- 2.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
- 3.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.400.000,00 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die von der Klägerin vermisste Vormerkung hätte nicht unmittelbar die vertragliche Gegenleistung des Käufers selbst gesichert, sondern erst dessen Rückgewährpflicht für den Fall der Nichterfüllung der Gegenleistung. In diesem Falle greift nicht § 17 BeurkG ein. Statt dessen kam eine Pflicht zu betreuender Belehrung (§ 14 BNotO) nur in Betracht, wenn der Beklagte Anlaß zur Vermutung haben mußte, der Klägerin drohe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Rechtskenntnis der Gefahren nicht bewußt war. Diese Voraussetzung konnte der Tatrichter für den vorliegenden Fall aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels der Beteiligten und der erkennbaren beiderseitigen wirtschaftlichen Interessenlage verneinen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.400.000,00 DM.
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter