Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1996, Az.: 3 StR 352/96
Richterliche Aufklärungspflicht; Bestimmtheit des Beweisantrages; Verjährungshemmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 352/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 167-168 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 77-78
Amtlicher Leitsatz
1. Der Tatrichter muß im Rahmen seiner Aufklärungspflicht bei einem schlagwortartig formulierten oder in einer Wertung zusammengefaßten Beweisbegehren durch Befragung des Antragstellers auf Darlegung und Substantiierung der zugrundeliegenden Tatsachen hinwirken.
2. Ein Beweisantrag genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der Beweistatsache, wenn er lediglich Wertungen, die zur Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und Beweiserheblichkeit mit konkreten, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätten belegt werden müssen, enthält.
3. Die Ablaufhemmung für die Verjährung nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils soll auch den Grundsatz verwirklichen, daß die Verjährung möglichst nicht während eines schwebenden und von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahrens eintritt. Der Umstand, daß in einer ersten Anklage nur allgemein umschriebene Taten erst in der - nach Aufhebung des ersten Urteils erhobenen - Nachtragsklage konkretisiert werden, ändert nichts daran, daß es für die Anwendung des § 78b III StGB auf das erste Urteil ankommt.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 25. August 1992 wegen "fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs" (§§ 176, 174 StGB) seiner Tochter Carola in insgesamt 460 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) aufgehoben, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß, die pauschalierend lediglich wenige der 460 abgeurteilten Fälle erfaßten, nicht ausreichend konkretisiert waren. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten, nachdem über die ursprüngliche Anklageschrift hinaus 12 Fälle in einer Nachtragsanklage konkretisiert worden waren, wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter in 16 Fällen (sieben Vergehen gegen § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie neun Vergehen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahren wegen der vor dem 7. Juni 1980 begangenen Taten eingestellt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie zu verwerfen.
Wegen Strafverfolgungsverjährung ist das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen der Fälle 8 bis 13 der Urteilsgründe des vom Landgericht festgestellten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen einzustellen; in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe muß die tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Delikts entfallen. Denn nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren Vergehen gegen § 174 Abs. 1 StGB in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährung wurde erstmals durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 1990, den Angeklagten verantwortlich zu vernehmen, unterbrochen. Danach waren die vom Angeklagten gegen § 174 Abs. 1 StGB vor dem 11. September 1985 begangenen Vergehen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt. Das in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklichte Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) ist davon allerdings nicht betroffen, weil die Verjährungsfrist für jede Gesetzesverletzung gesondert läuft und die Verjährungsfrist für dieses Delikt zehn Jahre beträgt.
Mit der Einstellung des Verfahrens in den Fällen 8 bis 13 der Urteilsgründe entfallen die hierfür verhängten Einzelstrafen. Das bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die weiteren Einzelstrafen können bestehen bleiben. Das gilt auch für die in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Wenn es ist auszuschließen, daß insoweit mildere Einzelstrafen verhängt worden wären, wenn das Landgericht den unverändert bestehen bleibenden Unrechtsgehalt, nämlich den sexuellen Mißbrauch des eigenen Kindes, ohne Nennen des § 174 Abs. 1 StGB nur nach dem für die Taten entscheidenden Tatbestand des § 176 StGB gewürdigt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Verfahren wegen der zutreffend als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beurteilten Taten im Winter 1985/1986 (Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe) ist nicht nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB einzustellen. Denn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, die mit Tatende begann, war zwar bis zum Erlaß des nun angefochtenen, nicht aber bis zu dem nach § 78 b Abs. 3 StGB maßgeblichen ersten Urteil des Landgerichts vom 25. August 1992 verstrichen. Die Ablaufhemmung für die Verjährung nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils soll auch den Grundsatz verwirklichen, daß die Verjährung möglichst nicht während eines schwebenden und von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahrens eintritt (BGHSt 32, 209 unter Hinweis auf Gesetzgebungsmaterialien).
Der Umstand, daß diese beiden in der ersten Anklage nur allgemein umschriebenen Taten, erst in der - nach Aufhebung des ersten Urteils erhobenen - Nachtragsanklage konkretisiert wurden, ändert nichts daran, daß es für die Anwendung des § 78 b Abs. 3 StGB auf das erste Urteil ankommt.
Entscheidend ist, daß schon die erste Anklage auf die Verfolgung aller vom Angeklagten an seiner Tochter begangenen Taten des sexuellen Mißbrauchs zielte. Mit ihr sollte, wenn auch pauschalierend und nicht ausreichend konkretisiert, das Gesamtgeschehen erfaßt und zur Aburteilung gebracht werden. Hätte der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt, hätte er sich mit Recht auf die rechtskräftige Aburteilung aller Taten des sexuellen Mißbrauchs an seiner Tochter berufen können. Trotz unzureichender Anklage erfaßte das erste Urteil entsprechend dem von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahren in den 460 abgeurteilten Fällen auch die beiden im Tatzeitraum des ersten Urteils liegenden nun als Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe individualisierten Taten. Sie wären mit der Hemmungswirkung des § 78 b Abs. 3 StGB Gegenstand des Verfahrens gewesen, selbst wenn das Gericht seiner Entscheidung irrig einen von der Anklage nicht erfaßten Sachverhalt zugrundegelegt hätte (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 15).
Die Verfahrensrüge des Angeklagten, sein Beweisantrag auf die Vernehmung von insgesamt 14 Zeugen (die im übrigen zum Teil gehört worden sind) sei nicht beschieden worden, ist unbegründet. Bei dem Antrag handelte es sich wegen unbestimmter Tatsachenbehauptungen nicht um einen Beweis-, sondern um einen nicht nach § 244 Abs. 6 StPO zu bescheidenden Ermittlungsantrag (vgl. BGHSt 37, 162). Das Beweisbegehren "der Haushalt (sei) ... stets ordentlich" gewesen, "Kinder und Eltern (seien) stets unbeschwert und fröhlich miteinander umgegangen", die Geschädigte sei "außerordentlich schauspielerisch begabt", sie habe behauptet, "jede Rolle spielen zu können", sie habe "beim Lügen erwischt ... hysterisch überreagiert", beinhaltet, wie das Landgericht in seinem von der Revision so bezeichneten "Beschlußentwurf" zutreffend ausgeführt hat, keine konkreten Tatsachenbehauptungen, sondern zumeist Wertungen, die zur Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und Beweiserheblichkeit mit konkreten, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätten belegt werden müssen.
Allerdings muß der Tatrichter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht bei einem schlagwortartig formulierten oder in einer Wertung zusammengefaßten Beweisbegehren durch Befragung des Antragstellers auf Darlegung und Substantiierung der zugrundeliegenden Tatsachen hinwirken (BGHSt 37, 162, 166). Daß dies geschehen ist, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, so daß eine insoweit geltend gemachte Aufklärungsrüge schon unzulässig ist. Tatsächlich hat das Landgericht seiner Aufklärungspflicht genügt, indem es Ausfertigungen des von den Berufsrichtern unterzeichneten, ausführlich begründeten Beschlusses, der nicht nur ein Entwurf war (ein Hinweis des Vorsitzenden hätte ausgereicht), an die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger des Angeklagten übermittelt hat (Bd. IV S. 236 R d.A.).
Die Beweisbehauptung, die Geschädigte habe geäußert, sich zu freuen, bei nicht bestandenem Abitur ihre Jugend um ein Jahr zu verlängern, und daß sie glücklich sei, ein Wunschkind zu sein, war offensichtlich aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Auf der nicht korrekten Bescheidung des Antrags kann die Verurteilung nicht beruhen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, "Der Beweisantrag im Strafprozeß", 5. Aufl. S. 909).
Auch den Ermittlungsantrag, das Tagebuch der Geschädigten herauszuverlangen, hat das Landgericht mit Recht zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Aussage der Geschädigten drängte die Aufklärungspflicht das Landgericht nicht, diesem Antrag nachzugeben. Im übrigen hat die Geschädigte die Herausgabe, wovon auch der Antrag ausgeht, verweigert und brauchte nicht nochmals dazu aufgefordert zu werden (vgl. § 95 Abs. 2 StPO). Soweit geboten, mag eine Nichtherausgabe von Aufzeichnungen des Zeugen bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Bekundung bedacht werden. Das hat das Landgericht aber nicht übersehen. Die allgemeine Frage, ob zugunsten eines sexuell mißbrauchten Kindes, das nicht die Kraft findet, sich Außenstehenden anzuvertrauen, und das nur sein Tagebuch zur Aufarbeitung der an ihm begangenen Straftaten hat, ein generelles Beschlagnahmeverbot hinsichtlich dieses Tagebuchs besteht (vgl. zum Schutz des Tagebuchs eines Straftäters BVerfGE 80, 367; BGH NStZ 1994, 350), bedarf keiner Entscheidung.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt sachlichrechtliche Mängel nicht erkennen.