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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1996, Az.: II ZR 238/95

Gesellschafteranteil; Übertragung; Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1996
Aktenzeichen
II ZR 238/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DStR 1997, 336-338 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung in der Satzung einer GmbH, daß Gesellschafter nur eine in ihren Diensten stehende Person sein kann und daß sowohl beim Eintritt in die Gesellschaft wie beim - durch Übertragung oder Einziehung des Geschäftsanteil bewirkten - Ausscheiden nur 220 % des Nennwertes des Anteils zu zahlen sind, verstößt auch dann nicht gegen § 138 BGB, wenn der Verkehrswert des Anteils dieses Entgelt um das mehr als 200-fache übersteigt.