Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1996, Az.: 1 StR 487/96
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme; Erklärungsbewußtsein eines Geschäftsunfähigen beziehungsweise eines Schuldunfähigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 487/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 29.04.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 378
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Wolfgang Armin S. aus F./Oberfr., geboren am ... 1939 in T./Ostpreußen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. September 1996
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. April 1996 seine Erledigung gefunden.
Gründe
1.
Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. April 1996 wegen bei ihm vorliegender krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Bossi als Verteidiger des Angeklagten mit am 3. Mai 1996 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 1996 begründet; eine weitere Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt R. ging am 27. Juni 1996 beim Landgericht ein.
Der Generalbundesanwalt hat am 8. August 1996 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Für eine Sachentscheidung durch den Senat ist kein Raum, da der Angeklagte die Revision gegenüber dem Landgericht wirksam zurückgenommen hat:
Am 6. Mai 1996 war dort folgendes Schreiben des Angeklagten eingegangen:
" ... teile Ihnen hiermit mit, daß RA B. ab sofort nicht mehr mein Verteidiger ist. Das bereits (vielleicht?) in meinem Fall (ab 29.4.96) unternommene ziehe ich hiermit zurück ... Aus diesen Gründen habe ich kein Vertrauen mehr in die ... Justiz, ... vielleicht habe ich woanders mehr Glück".
Versuche, den Angeklagten vor Vorlage der Akten an das Revisionsgericht näher zum Inhalt dieses Schreibens zu befragen, blieben erfolglos. Eine schriftliche Antrage des Landgerichts ließ er unbeantwortet, eine mündliche Anhörung durch das Amtsgericht des Verwahrorts scheiterte, weil der Angeklagte mitteilen ließ, er weigere sich, mit Vertretern der Justiz zu sprechen.
Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage gegeben, ob eine Revisionsrücknahme vorliegt. Der Generalbundesanwalt hält die Revision nicht wirksam für zurückgenommen, Rechtsanwalt B. trat der Auffassung, es liege eine Revisionsrücknahme vor, nicht entgegen, Rechtsanwalt R. hat keine Erklärung abgegeben.
2.
Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
a)
Der auf die Rücknahme eines Rechtsmittels gerichtete Wille des Erklärenden muß in der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommen, maßgebend ist der Gesamtsinn der Erklärung (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 302 Rdn. 16 m.w.N. in Fußn. 33). Dieser ergibt hier eindeutig, daß der Angeklagte keine weitere Prüfung seines Falles durch Justizorgane wünscht; alles was seit dem Urteil der Strafkammer geschehen ist und - wie die Einlegung einer Revision - diesem Ziel zuwiderlaufen könnte, erklärt er für ungültig. Dies läßt nur den Schluß zu, daß die Revision zurückgenommen ist. Erhärtet wird dieses Ergebnis durch das aufgezeigte Verhalten des Angeklagten, der jeden schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit der Justiz verweigert. Auch dies belegt, daß er eine weitere Überprüfung seines Falles durch die Justiz nicht wünscht.
b)
Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme ist, daß der Erklärende sich bei Abgabe der Erklärung in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit befindet, der ihn in die Lage versetzt, die Bedeutung der abgegebenen Erklärung zu erkennen. Ob diese Voraussetzungen, deren Vorliegen durch Geschäftsunfähigkeit oder Schuldunfähigkeit des Erklärenden nicht notwendig ausgeschlossen wird, gegeben sind, ist erforderlichenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (Ruß in KK 3. Aufl. § 302 Rdn. 2 m.w.N., 12).
Der Angeklagte ist infolge seiner geistigen Erkrankung seit dem 22. Juli 1994 im Bezirkskrankenhaus B. untergebracht. Der Senat hat daher eine Auskunft des für den Angeklagten zuständigen Oberarztes dieses Krankenhauses eingeholt. Dieser hat erklärt, daß aus ärztlicher Sicht keine Zweifel daran bestehen, daß sich der Angeklagte der Bedeutung des genannten Schreibens bewußt war.
Unter diesen Umständen hat der Senat auch insoweit keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme.
3.
Da die Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme vorliegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt wurde, war eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.).
Maul
Granderath
Wahl
Schomburg