Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1996, Az.: 4 StR 360/96
Tötungsvorsatz; Verletzungsvorsatz; Zustechen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.09.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 360/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 35-36 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Täter mehrfach auf sein Opfer eingestochen, so ist die Annahme, er habe dabei zunächst mit Verletzungs-, dann aber mit Tötungsvorsatz gehandelt, wenig lebensnah und bedarf der näheren, durch Tatsachen belegten Begründung. Vollends unwahrscheinlich erscheint - und darf deshalb nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten unterstellt werden, der Täter habe nur für einen Teil der Stiche einen Tötungsvorsatz gefaßt und sei dann wieder zum Verletzungsvorsatz zurückgekehrt. Näher liegt in diesen Fällen vielmehr die Annahme, daß der Angeklagte insgesamt mit Verletzungsvorsatz handelte, zumal wenn das Gesamtbild der Verletzungen eher für ein ungezieltes Zustechen spricht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er - wie sich aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt - die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Das angefochtene Urteil steht in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Revisionsgericht. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Angeklagte habe sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. Der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers läßt sich eine zweifelsfreie Beschränkung des zunächst ohne Einschränkung eingelegten Rechtsmittels auf den Strafausspruch (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 2) nicht entnehmen; denn einleitend wird darin als Ziel des Rechtsmittels "eine Verminderung des unangemessen hohen Schuldausspruches" angegeben. Im Zweifel ist aber von einer umfassenden Anfechtung auszugehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 344 Rdn. 3 m.N.).
2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt und auch im übrigen nicht rechtsfehlerfrei begründet.
a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen begab sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte in der Tatnacht in die Wohnung der U.. Dort hielt sich auch der später getötete N. auf, von dem der Angeklagte annahm, er, N., habe ihn oder seine Bekannte im Beisein anderer Personen beleidigt. Der Angeklagte schlug und trat deshalb auf N. ein. Als dieser bereits "zusammengekrümmt" am Boden lag, zog der Angeklagte ein mitgeführtes Messer und brachte ihm insgesamt 13 Schnitt- und Stichverletzungen bei, darunter zwei jeweils 10 cm tiefe Stiche ins Gesäß und zwei dicht nebeneinander liegende, jeweils etwa 7,5 cm tiefe Stiche in die rechte Leistengegend. Durch einen der Stiche in die Leistengegend wurde die Oberschenkelschlagader fast vollständig durchtrennt; dies führte zum Tod des N. durch Verbluten.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe N. - abgesehen von den beiden Stichen in die rechte Leistengegend - "wenigstens verletzen" wollen (UA 6). Es ist jedoch der Überzeugung, daß der Angeklagte beim zweimaligen Zustechen in die rechte Leistengegend mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe: Die Stichkanallänge lasse "auf eine mehr als nur unerhebliche Wucht beim Zustechen schließen. Zwar (habe) der Angeklagte derart tiefe und wuchtige Messerstiche nicht in noch empfindlichere Körperbereiche des Getöteten - etwa Kopf-, Hals- oder Brustbereich - geführt. In seiner laienhaften Betrachtungsweise war dem Angeklagten jedoch bei seinen Handlungen bewußt, daß er lebenswichtige Blutgefäße - wie hier die Oberschenkelschlagader - dadurch so schwer beschädigen kann, daß N. daran verstirbt" (UA 10).
b) Diese Erwägungen tragen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht. Zwar geht das Schwurgericht zu Recht von der objektiven Lebensgefährlichkeit der Messerstiche aus. Es durfte auch annehmen, daß dem Angeklagten die hochgradige Gefährlichkeit bekannt war. Es hat aber nicht, wie es geboten war, alle Umstände berücksichtigt, die den Tötungsvorsatz infrage stellen können (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 11).
aa) Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht und deshalb zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß er mit Ausnahme der beiden Stiche in die Leistengegend nur mit Verletzungsvorsatz gehandelt habe. Weshalb dann aber der Angeklagte während des Tatgeschehens seinen verbrecherischen Willen gesteigert und, bevor er N. in die Leistengegend stach, einen Tötungsvorsatz gefaßt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls sind dem Urteil weder äußere noch innere Umstände zu entnehmen, die zu einer solchen Änderung der Motivation des Angeklagten hätten Anlaß geben können. Hinzu kommt folgendes: Die Reihenfolge, in der der Angeklagte dem Tatopfer die Schnitt- und Stichverletzungen beibrachte, ist nicht festgestellt. Dies schließt die Möglichkeit ein, daß der Angeklagte nach den zum Tode führenden Stichen in die Leistengegend noch weiter - nunmehr aber wiederum mit bloßem Verletzungsvorsatz - zugestochen hat. Ist aber die Vorstellung, der Täter handele bei einem Tatgeschehen wie hier teilweise mit Verletzungs- und teilweise mit Tötungsvorsatz, schon für sich genommen wenig lebensnah, so erscheint es vollends unwahrscheinlich - und kann deshalb nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten angenommen werden -, daß der Täter nur für einen Teil der Stiche einen Tötungsvorsatz faßt und danach wieder zum Verletzungsvorsatz zurückkehrt. Näher liegt deshalb die Annahme, daß der Angeklagte insgesamt mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat, zumal das Gesamtbild der Verletzungen eher für ein ungezieltes Zustechen spricht.
bb) Auch die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklagten sei im Tatzeitpunkt bewußt gewesen, daß er durch die Stiche in die Leistengegend "lebenswichtige Blutgefäße wie hier die Oberschenkelschlagader" treffen und dadurch N. töten könne, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Der Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, er sei "total besoffen" gewesen und habe "mehr im Unterbewußtsein" zugestochen (UA 8), läßt sich hierfür nichts entnehmen. Im übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die angesprochene medizinische Kenntnis auch - wie das Landgericht annimmt - "laienhafter Betrachtungsweise" entspricht. Jedenfalls aber stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht ohne jede nähere Begründung - und deshalb für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar - angenommen hat, "weder der alkoholisierte Zustand noch die Verärgerung des Angeklagten (hätten) die Fähigkeit des planmäßig und zielgerichtet handelnden Angeklagten, den Tod des N. als Folge der beiden Stiche in die Leistengegend vorauszusehen und billigend in Kauf zu nehmen, beeinträchtigt" (UA 10). Allein auf die Höhe der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration, die das Landgericht mit 1,85 %o berechnet hat, läßt sich der Ausschluß einer Beeinträchtigung der Erkenntnis- und Willensfähigkeit des Angeklagten nicht stützen. Das gilt unabhängig davon, daß die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit verneint, rechtlichen Bedenken begegnen (s.u. 3.).
cc) Der Senat schließt aus, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen, die mit genügender Sicherheit die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes tragen. Er ändert deshalb auf der Grundlage der insoweit vollständigen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 1 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn es ist nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen verteidigt hätte.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen könnte der Strafausspruch auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Das Landgericht hat die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht richtig berechnet. Es hat - ausgehend von dem Ergebnis einer dem Angeklagten 18 Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe und den Angaben des Angeklagten zu einem Nachtrunk - eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentation von 1,85 %o ermittelt. Dabei ist es hinsichtlich des Nachtrunks fehlerhaft von einem nur 10 %igen Resorptionsdefizit ausgegangen, anstatt hierfür - wie es aufgrund des Zweifelssatzes geboten ist - 30 % anzusetzen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10); dadurch wird der für den Nachtrunk ermittelte Wert, der von dem rechnerischen Höchstwert abzuziehen ist, geringer und die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration höher. Ausgehend von den übrigen vom Landgericht zugrunde gelegten Werten ergibt sich damit eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von (5,71 %o - (4,29 %o - 30 % =) 3,0 %o =) 2,71 %o. Bei einem derartigen Grad der Alkoholisierung läge - auch unter Berücksichtigung des Tatgeschehens - die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe. Davon unabhängig besteht auch kein anerkannter Erfahrungssatz dahin, daß - wie das Schwurgericht möglicherweise meint - unterhalb einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,0 %o die Alkoholisierung nicht zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen könne.
4. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, auch im Hinblick auf das Zusammenwirken von Alkoholisierung und affektiver Erregung bei dem Angeklagten zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Im übrigen wird ein Sachverständiger auch gemäß § 246 a StPO beizuziehen sein. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. August 1996 zutreffend ausgeführt hat, geben die Feststellungen nämlich Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte gemäß § 64 Abs. 1 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.