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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1996, Az.: 1 StR 416/96

Zeugenvernehmung; Psychiatrisches Gutachten; Aussagefähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.1996
Aktenzeichen
1 StR 416/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1997, 199 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 61-62

Amtlicher Leitsatz

Zwar ist auch dann, wenn besondere Umstände ein Glaubwürdigkeitsgutachten erfordern, es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen, ob er einen Psychologen oder einen Psychiater zu Rate zieht. Doch wird die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn ein Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit auswirken kann, denn die Beurteilung krankhafter Zustände setzt medizinische Kenntnis voraus, die der Psychologe nicht besitzt.

Gründe

1

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.

2

Das Landgericht hat einen Beweisantrag der Verteidigung fehlerhaft beschieden.

3

1. Dem Angeklagten lag zur Last, er habe in der Zeit zwischen Juni 1990 und dem 12. Juli 1994 in zwei Fällen sexuelle Handlungen an der im Zeitpunkt der Verurteilung 36jährigen, geistig behinderten Zeugin U. vorgenommen, dabei im zweiten Fall (am 12. Juli 1994) versucht, den Geschlechtsverkehr auszuführen, was zwar fehlgeschlagen sei, jedoch der Zeugin Schmerzen bereitet habe.

4

Bei der Überführung des Angeklagten hat sich das Landgericht im wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Zeugin gestützt. Zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit hat es einen forensisch (jedoch nicht klinisch) erfahrenen Diplom-Psychologen gehört und in Übereinstimmung mit dessen Gutachten die Überzeugung gewonnen, die Angaben der Zeugin seien glaubhaft.

5

Die Geschädigte leidet seit ihrer Geburt an Schwachsinn, sie lebt in einem Heim für Behinderte. Wie im angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist, haben mehrere Zeugen, darunter auch Betreuungspersonen, davon berichtet, daß sie jedenfalls bis zum Beginn des Jahres 1994 Alkohol- und Tablettenmißbrauch betrieben hat.

6

Die Verteidigung hatte beantragt, zusätzlich das Gutachten eines Psychiaters zum Beweis dafür einzuholen, daß die Zeugin weder zu fehlerfreien Wahrnehmungen, noch zu richtiger oder vollständiger Erinnerung oder Wiedergabe des Erinnerten fähig sei, und zwar infolge ihres geistigen Zustandes oder infolge ihres Alkohol- und Tablettenmißbrauchs, welcher andauere, oder infolge der Auswirkungen des Alkohol- und Tablettenmißbrauchs auf den geistigen Zustand.

7

Die Ablehnung dieses Antrages hat das Landgericht damit begründet, daß für die Frage, ob die Debilität der Zeugin Einfluß auf ihre Zeugentauglichkeit habe, der gehörte Psychologe kompetent sei und für einen Tabletten- oder Alkoholmißbrauch der Zeugin ausreichende Anknüpfungstatsachen fehlten.

8

2. Mit dieser Begründung hätte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden dürfen. Vielmehr war hier die Hinzuziehung eines psychiatrischen Gutachters geboten, weil die Sachkunde des Erstgutachters zweifelhaft war (§ 244 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und es ausreichende Hinweise darauf gab, daß die Zeugin jedenfalls vor den abgeurteilten Taten Alkohol- und Tablettenmißbrauch betrieben hat, der zu einer krankhaften seelischen Störung beigetragen haben kann.

9

a) Zwar ist auch dann, wenn - wie hier - besondere Umstände ein Glaubwürdigkeitsgutachten erfordern (dazu BGHSt 8, 130 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 699, 700 m.w.Nachw.; BGH StV 1981, 113; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3), es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen, ob er einen Psychologen oder einen Psychiater zu Rate zieht (BGH NJW 1959, 2315 - für die Beurteilung nicht krankhafter Zustände -; BGHSt 23, 8, 12 f.). Doch wird die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn ein Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit auswirken kann, denn die Beurteilung krankhafter Zustände setzt medizinische Kenntnisse voraus, die der Psychologe nicht besitzt (BGHSt 23, 8, 12, 13 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10; BGH StV 1993, 522;  1995, 398).

10

b) Allerdings hebt § 20 StGB bei der Prüfung der Schuldfähigkeit den Schwachsinn als besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten hervor, was den Schluß nahelegt, es handele sich dabei regelmäßig nicht um eine krankhafte seelische Störung. Indes stellt Schwachsinn zunächst nur den Befund intellektueller Minderleistung dar. Er kann durchaus greifbare (hirn-)organische Ursachen haben und ist dann Symptom einer krankhaften seelischen Störung, die ihrerseits medizinisch darauf untersucht werden muß, ob sie die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen behindert. "Schwachsinn" im Sinne von § 20 StGB bezeichnet demgegenüber nur die mitunter zu beobachtende Intelligenzschwäche, die keinen organischen Ursachen zuzuordnen ist (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 29, 63; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 107; Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie I 1972, S. 458).

11

c) Im vorliegenden Fall deutet vieles auf eine organische Schädigung der Zeugin hin. Unter anderem haben der psychologische Sachverständige und Betreuungspersonen die Vermutung geäußert, die Zeugin sei bereits als sogenanntes "Alkoholkind" zur Welt gekommen, also schon im Mutterleib durch Alkoholmißbrauch geschädigt worden. Weiter sei früher bereits eine Hirnschädigung infolge Atemstillstandes bei oder vor der Geburt - möglicherweise verursacht durch die Nabelschnur - diskutiert worden. Schon dies hätte eine medizinische Untersuchung erfordert, zu der der psychologische Sachverständige nicht in der Lage war. Es ist nicht auszuschließen, daß organische Schäden der Zeugin deren Aussagetüchtigkeit nachhaltig stören (vgl. für den Fall einer Epilepsie: BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10 m.w.Nachw.).

12

Mehrere Zeugen haben zudem bekundet, daß die Geschädigte jedenfalls bis Januar 1994 Mißbrauch von Tabletten (Beruhigungsmitteln) und Alkohol betrieben hat und im Januar 1994 für vier Wochen zur Entgiftung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, Alkohol und Tabletten hätten im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten bei der Zeugin keine Rolle gespielt. Zweifel hieran ergeben sich daraus, daß der Zeitpunkt der ersten Tat nicht feststeht und schon vor Beginn des Jahres 1994 gelegen haben kann. Jedenfalls hätte das Landgericht mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen der Frage nachgehen müssen, ob bei der Zeugin durch den früheren Alkohol- und Tablettenmißbrauch - allein oder im Zusammenwirken mit anderen Schädigungen - eine organisch bedingte Änderung oder Bewußtseinsstörung eingetreten ist (vgl. zu den Folgen langjährigen Alkohol- und Drogenmißbrauchs BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3).