Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1996, Az.: 2 StR 299/96
Feststellungen zur gesamten Menge Kokain bei gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen; Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei einem Täter dem es auf die Einzelheiten seiner Tat, im besonderen die Mengen und Umstände des Heroinschmuggels ersichtlich nicht ankam; Bestimmung des Wirkstoffgehaltes bei verschiedenen aus einerQuelle stammenden Rauschgiftlieferungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 11.12.1995
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 121-122 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Ralf P., geboren am ... 1964 in R., zur Zeit in Haft
Sonstige Beteiligte
Peter Michael Sch., geboren am ... 1962 in B., zur Zeit in Haft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 4. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende
Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 1995 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, je in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Daneben sind Gegenstände eingezogen und für verfallen erklärt worden; beiden Angeklagten hat das Landgericht ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 5 Jahren entzogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Rechtsfolgenausspruch im Fall II 4 der Urteilsgründe, an dem beide Angeklagte beteiligt waren. Sie ist auf die Sachrüge gestützt und wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Der Angeklagte P. bekämpft mit der Revision seine Verurteilung in diesem Fall und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtmittel bleiben erfolglos.
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Fall II 4 der Urteilsgründe warb Sch. P. für einen Transport von Heroin aus der Türkei nach London an, der in Wohnmobilen durchgeführt werden, einen Kurierlohn von 10.000,- DM für jeden erbringen und teilweise von Sch. vorfinanziert werden sollte. Im September 1994 fuhren beide - aus Tarnungsgründen zusammen mit Bekannten und deren Kindern - nach Istanbul. Dort wurden die Wohnmobile von den Lieferanten mit Heroin bestückt. Die genaue Menge des in Hohlräume eingebauten Rauschgifts konnte nicht ermittelt werden; das Landgericht nimmt auf Grund verschiedener Beweisanzeichen an, daß es sich um insgesamt etwa 40 kg handelte. In England angekommen erhielt Sch., nachdem die Empfänger die Ware ausgebaut hatten, einen Betrag von 20.000,- DM, welchen er aufteilte. Beide Angeklagte wurden nach ihrer Rückkehr in Deutschland festgenommen.
Der Angeklagte Sch. rechnete damit, daß er und P. zusammen 40 kg Heroin transportierten, weil er von einem Bekannten erfahren hatte, daß eine solche Menge bereit lag und die Art der Beförderung auf ein größeres Transportgeschäft hindeutete. Da die Verteilung dieser Menge auf die beiden Wohnmobile nicht aufklärbar war, hat das Landgericht "insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der unerlaubten Einfuhr" (UA S. 47) zugunsten der Angeklagten angenommen, daß in den von ihnen gesteuerten Fahrzeugen jeweils nicht mehr als 4-5 kg Heroin verborgen waren.
Ob der Angeklagte P. wußte, wieviel Rauschgift nach England gebracht werden sollte, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Es hält eine solche Feststellung aber auch für entbehrlich, da er jedenfalls bereit gewesen sei, die mit "einem solchen Fahrzeug üblicherweise von Istanbul aus zu transportierende Menge zu schmuggeln" (UA S. 45). Als übliche und von dem bedingten Vorsatz des Angeklagten P. umfaßte Menge hat es zwischen 32,5 und 121 kg Heroin angesehen, weil nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes im ersten Halbjahr 1994 6 mit Campingbussen und Wohnmobilen durchgeführte Fahrten festgestellt wurden, bei denen die Täter Heroin in solcher Größenordnung beförderten. Damit stehe in Einklang, daß der in Istanbul festgenommene Lieferant erklärt hat, er habe in jüngster Zeit 1,2 Tonnen Heroin an 30-40 Großabnehmer in Europa geliefert.
Als Wirkstoffgehalt hat das Landgericht 50 % festgestellt, weil dies die geringste Konzentration war, welche bei aus der "Quelle Instanbul" stammendem Rauschgift ermittelt wurde.
III.
1.)
Zum Schuldspruch im Fall II 4 der Urteilsgründe.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch zur objektiven und subjektiven Tatseite. Sie bilden eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung. Daher erweisen sich einerseits die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft als wirksam, andererseits die Revision des Angeklagten P. zum Schuldspruch als unbegründet.
Das Landgericht hält beide Angeklagte des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit der gesamten transportierten Rauschgiftmenge für schuldig. Das ist zutreffend; die vorgenommene Aufteilung "insbesondere" im Hinblick auf die Einfuhr, also auch für den Tatbestand des Handeltreibens, ist daher überflüssig aber unschädlich. Ob die angeklagten Mittäter auch bei der Einfuhr waren, legt das Landgericht nicht dar; es liegt nahe, bedarf aber keiner Erörterung im einzelnen. Die insoweit - freilich ohne Schätzungsgrundlage - vorgenommene Zuordnung von 4-5 kg Heroin zu jedem Angeklagten beschwert nach den Umständen des Falles keinen von ihnen.
Daß die Angeklagten zusammen etwa 40 kg Heroin befördert haben, stellt das Landgericht fehlerfrei fest (UA S. 47). Die vorhandenen Beweisanzeichen - Größe der ursprünglich für Spanien bestimmten Heroinmenge, die bereit gelegen hatte (UA S. 19); Absicht der Lieferanten, drei Wohnmobile zu verwenden (UA S. 43); Größe der Verstecke in den Fahrzeugen; Äußerung des in der Türkei festgenommenen Lieferanten über den Umfang seiner Geschäfte und die Zahl seiner Abnehmer (UA S. 46) - boten eine geeignete Grundlage für die Schätzung. Eine solche Schätzung des Schuldumfangs ist nicht nur bei Vermögensdelikten zulässig (BGHSt 36, 320, 328 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; 38, 186, 193; BGH StV 1996, 73, 74), sondern auch bei Betäubungsmitteldelikten, weil die Verhältnisse insoweit gleich liegen.
Zu Recht bemerkt der Generalbundesanwalt allerdings, daß die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite bei dem Angeklagten P. nicht von rechtlichen Bedenken frei sind. Daß dieser Angeklagte die "übliche" Menge schmuggeln wollte, vermag den Inhalt seines Vorsatzes schon deshalb nicht zu kennzeichnen, weil das Landgericht eine "übliche" Transportmenge von Istanbul aus nicht festgestellt hat. Die ermittelten Beförderungsmengen im ersten Halbjahr 1994 schwankten zwischen 32,5 und 121 kg Heroin. Die Mengendifferenzen unter den - lediglich - 6 Schmuggelfahrten waren so groß, daß daraus eine bestimmte Übung auch unter Berücksichtigung einer gewissen Schwankungsbreite nicht herleitbar ist. Darüber hinaus fehlt es an der Feststellung, daß der Angeklagte die von anderen Tätern transportierten Rauschgiftmengen zumindest in ihren Größenordnungen kannte.
Dies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs indessen nicht, weil sich der Tatvorsatz des Angeklagten dem Urteil auch ohne dessen bedenkliche Erwägungen entnehmen läßt.
Der Angeklagte P. ließ sich von dem ihm zuvor unbekannten Angeklagten Sch. für eine Kurierfahrt zwischen Istanbul und England anwerben. Daß Heroin transportiert werden sollte, wußte er. Der Aufwand für die Fahrt und für die Verschleierung ihres Zwecks war hoch. Eine Möglichkeit, auf die Menge des beförderten Heroins Einfluß zu nehmen oder diese auch nur zu prüfen, hatte er nicht. Er erkundigte sich auch zu keiner Zeit danach, wer die Lieferanten und die Empfänger waren und welchen Umfang der Transport hatte, obwohl das Risiko der Entdeckung bei Überschreitung einer der Grenzen, die auf der Fahrtroute lagen, nicht unbeträchtlich war. Daraus folgt, daß es dem Angeklagten auf Einzelheiten nicht ankam, weil sie ihm gleichgültig waren. Er war mithin damit einverstanden, Rauschgift in jeder Größenordnung zu befördern, vorausgesetzt, daß die tatsächlich transportierte Menge nicht völlig außerhalb des nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmens lag. In derselben Weise würdigt die Rechtsprechung seit jeher die subjektive Tatseite im Hinblick auf den Wirkstoffgehalt umgesetzten Rauschgiftes. Jemand, der Umgang mit Drogen hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen in Betracht kommt. Wenn das Landgericht darauf abstellt, daß der Angeklagte P. - auch - einen Transport wie den tatsächlich durchgeführten billigend in Kauf genommen habe, so ergibt sich die hinreichende Grundlage einer solchen Feststellung aus diesen Erwägungen.
2.)
Zum Strafausspruch.
Der Revision der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die für den Fall II 4 verhängten Strafen von 6 Jahren für beide Angeklagte angesichts der Größenordnung des durchgeführten Herointransports milde sind. Das Landgericht hat diese Strafen aber rechtsfehlerfrei begründet. Bei dem Angeklagten Sch. hat es der geleisteten Aufklärungshilfe besonderes Gewicht beigemessen. Die Rolle des Angeklagten P.-hat es - nach den Feststellungen zutreffend - als untergeordnet bewertet. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Staatsanwaltschaft suchen diese Wertungen durch eigene zu ersetzen. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. Daß sich die ausgeworfenen Sanktionen von ihrer Bestimmung lösten, gerechter Schuldausgleich zu sein, ist unzutreffend.
Rechtsfehler enthält die Strafzumessung auch nicht zu Lasten der Angeklagten.
Theune
Gollwitzer
Detter
Athing