Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.1996, Az.: 3 StR 229/96
Aufhebung eines Urteils im Rechtsfolgenausspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.08.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 229/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 08.02.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 179
- StV 1997, 129
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung
Prozessführer
Andreas K. aus S., geboren am ... 1974 in U. (Rußland)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziff. 2 auf dessen Antrag,
am 30. August 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Februar 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
In den Strafzumessungserwägungen führt die Strafkammer unter anderem aus, es falle "erschwerend erheblich ins Gewicht, daß die Tat gegen die ihm in diesem Augenblick ausgelieferte Zeugin nur aufgrund des Eingreifens der Zeugin M. im Versuchs Stadium stecken blieb" (UA S. 17). Diese Formulierung läßt besorgen, daß die Kammer zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, er sei nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil er bei einem freiwilligen Rücktritt straffrei wäre (BGH NStZ 1983, 217; BGH bei Detter NStZ 1990, 176). Es ist nicht auszuschließen, daß sich ein solcher Wertungsfehler auch auf die Bemessung der fünfjährigen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB ausgewirkt hat.
Das Urteil läßt im übrigen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter seiner Möglichkeit bewußt war, den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) nicht nur - wie geschehen - über § 49 Abs. 1 StGB zur Geltung zu bringen, sondern statt dessen als maßgeblichen Gesichtspunkt in die Prüfung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) mit einzubeziehen (vgl. BGHR StGB vor § 1 mF Strafrahmenwahl 1 und 7).
Kutzer
Blauth
Winkler
Richter am Bundesgerichtshof Pfister ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.