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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1996, Az.: 3 StR 205/96

Jugendstrafe; Bemessung; Ersttäter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1996
Aktenzeichen
3 StR 205/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 21-22 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Umfang der erforderlichen Begründung für die Verlängerung von Jugendstrafe bei einem Ersttäter.

2. Auch bei der Bemessung der Jugendstrafe dürfen durch Art und Umfang der Schuld bestimmte Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne angemessen neben dem Erziehungszweck berücksichtigt werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen zwei Mitangeklagte - einen heranwachsenden und einen erwachsenen Tatbeteiligten - hat das Urteil bereits Rechtskraft erlangt.

2

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die mit der Revisionseinlegung erhobene und nicht näher ausgeführte Verfahrensbeschwerde verfolgt er ersichtlich nicht weiter.

3

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

4

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen zur Urteilsaufhebung zwingenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Anlaß zu weiterer Erörterung gibt nur die Frage, ob die Begründung für die Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe den daran zu stellenden Anforderungen genügt. Dies ist der Fall. Bei Würdigung des Urteilszusammenhangs und der Fallbesonderheiten reicht die Begründung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe im Urteil aus.

5

Rechtsfehlerfrei hat die Jugendkammer die Verhängung von Jugendstrafe sowohl wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten als auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) für erforderlich gehalten. Da der Angeklagte bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, bedurfte es eingehender Feststellung und Begründung, daß bei ihm schon vor der Tatbegehung entwickelte, bislang aber noch nicht zutage getretene Persönlichkeitsmängel vorhanden waren, die auf die insgesamt vier Straftaten Einfluß gehabt haben und für die Zukunft weitere Verfehlungen befürchten lassen (vgl. BGHR JGG § 17 II schädliche Neigungen 5 bis 7, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ersichtlich, um diesen Anforderungen zu genügen, und nicht deshalb, weil das Landgericht dem Tatunrecht entsprechend der Strafzumessung bei erwachsenen Tätern bestimmenden Einfluß auf die Verhängung und Bemessung der Rechtsfolgen eingeräumt hätte, ist die Beteiligung des Angeklagten an den vier Taten einer eingehenden Würdigung im Urteil unterzogen worden. Daß das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt die Tatbeteiligung des Angeklagten im Vergleich zur Mitwirkung der anderen Mittäter als besonders aktiv (Taten II 2 und 3, jeweils schwerer Raub), als besonders brutal (Tat II 4, versuchter schwerer Raub) sowie rücksichtslos (Taten II 2 bis 4) beurteilt hat, begegnet ebensowenig rechtlichen Bedenken wie der daraus gezogene Schluß auf eine "erhebliche Fehlentwicklung" des Angeklagten, der es, wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, durch die Verhängung der Jugendstrafe auch noch im Zeitpunkt der Verurteilung entgegenzuwirken gilt, um neuerliche Straftaten zu verhüten. Dabei verstößt die Würdigung der Art und Weise der Tatbeteiligung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, weil das Jugendstrafrecht eine dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar enge Bindung an tatbestandsbezogene Strafrahmen nicht kennt. Daß das Landgericht bei der Beurteilung der Frage schädlicher Neigungen wie auch bei der Bemessung der Jugendstrafe die an anderer Stelle im Urteil festgestellten Tatsachen, daß der Angeklagte in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, über Bindungen an seine Familie verfügt und nach der Tatbegehung an einem "sozialen Trainingskurs" teilgenommen hat, übersehen hätte, kann nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden. Es ist nach Lage der Dinge auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht diesen Umständen keine bestimmende und deswegen im Urteil erörterungsbedürftige Bedeutung für die Rechtsfolgen beigemessen hat. Denn weder eine verhältnismässig behütete Jugend noch bestehende Bindungen an das Elternhaus haben die Begehung der nicht aus der Situation heraus, sondern vorgeplant begangenen Straftaten verhindert. Daraus ergeben sich im übrigen auch Hinweise auf die Stärke der festgestellten schädlichen Neigungen beim Angeklagten. Unter diesen Umständen ist es nicht naheliegend, daß durch die mit einer Haftverschonungsauflage gerichtlich angeordnete Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs allein oder zusammen mit der Bekundung von Reue in der Hauptverhandlung die in den Taten offenbar gewordenen schädlichen Neigungen und die Notwendigkeit erzieherischer Einwirkung durch Jugendstrafe erheblich vermindert worden sind.

6

Rechtlichen Bedenken unterliegt im Ergebnis auch nicht, daß die Jugendkammer bei den Erwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe nur abschließend und mit einem knappen Hinweis darauf eingegangen ist, daß die verhängte Strafe "auch angezeigt" sei, um nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die kurz gefaßte Ausführung muß im Zusammenhang mit den eingehenderen Erwägungen zur Begründung der in den Taten zutage getretenen schädlichen Neigungen und der daraus folgenden erhöhten Notwendigkeit erzieherischer Einwirkung auf den Angeklagten gesehen werden. Zudem macht die ausführliche, den Erziehungszweck wiederholt hervorhebende Begründung der Jugendstrafe gegen den heranwachsenden Mitangeklagten T. und des dabei ausgesprochenen Vorbehalts nachträglicher Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (sogenannte Vorbewährung, vgl. § 57 JGG) deutlich, daß sich die Jugendkammer der vorrangigen Bedeutung des Erziehungsgedankens bei der Verhängung und Bemessung von Jugendstrafe (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 8 m.w.Nachw.) bewußt war. Unter diesen Umständen kann trotz der knappen, den Angeklagten betreffenden Darlegung dazu ausgeschlossen werden, daß das Landgericht das Gewicht des Erziehungszwecks beim Angeklagten verkannt hat.

7

Daß die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe tatbezogene Umstände berücksichtigt hat, begründet nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe in einer jugendstrafrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Weise dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten entscheidende Bedeutung beigemessen (BGHR JGG § 18 II Strafzwecke 4). Wesentlich war vielmehr ersichtlich das aus dem "objektiven Unrechtsgehalt" folgende Maß der "subjektiven erheblichen persönlichen Vorwerfbarkeit". Auch bei der Bemessung der Jugendstrafe dürfen durch Art und Umfang der Schuld bestimmte Grunde des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne angemessen neben dem Erziehungszweck berücksichtigt werden (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 4 und Strafzwecke 1).