Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1996, Az.: 1 StR 474/96
Prüfung eines minder schweren Falls ohne gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände; Berücksichtigung des Verlusts der Rechte als Ruhestandsbeamter bei Strafzumessung eines minder schweren Falls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 474/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf - 11.01.1996
Rechtsgrundlagen
- § 59 BeamtenVG
- § 176 Abs. 1 StGB
- § 184c Nr. 1 StGB
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Rudolf B. aus P. geboren am
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 27. August 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Januar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Passau zurückverwiesen.
Gründe
Die erneute Strafzumessung hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Insbesondere fehlt - wie schon in dem ersten Urteil, das der Senat durch Beschluß vom 14. September 1995 - 1 StR 509/95 - im gesamten Strafausspruch aufgehoben hat - bei der Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vorliegen, die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (vgl. Senatsbeschluß a.a.O. m.w.Nachw.). Im wesentlichen hebt die Strafkammer darauf ab, daß die sexuellen Handlungen "eindeutig über der Erheblichkeitsschwelle" des § 184c Nr. 1 StGB liegen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß dies Voraussetzung der Tatbestandserfüllung ist, aber keine Bewertung der Tatschwere enthält, wie sie im Rahmen einer Gesamtabwägung für jede einzelne Tat geboten ist. Soweit das Landgericht - ohne nähere Erörterung - ein "Gegebensein weiterer strafschärfender Umstände" erwähnt, bleibt unklar, was damit näherhin gemeint sein könnte. Zwar findet sich eingangs der Strafzumessungserwägungen die Formulierung, das Opfer sei im Tatzeitraum "dem Angeklagten bei sich im Zusammenleben immer wieder bietenden Gelegenheiten massiven Befürchtungen ausgesetzt" gewesen; doch geben hierüber die Feststellungen keinen näheren Aufschluß. Ähnliches gilt für die anschließende Bemerkung, das Tatopfer sei "heute noch, durch die kriminellen Eingriffe in ihr Leben bedingt, reaktiv depressiv"; damit knüpft das Landgericht offenbar an die an anderer Urteilsstelle getroffene Feststellung an, daß sich das Opfer, "ausgelöst durch die Taten, seit Dezember 1995 wegen einer reaktiven depressiven Symptomatik in psychotherpeutischer Behandlung befindet". Es ist nicht dargelegt, wie das Landgericht zu dieser Feststellung gelangt ist. Eine solche Darlegung war hier deshalb erforderlich, weil die letzte Tat im Juli 1990 begangen worden ist und das Tatopfer noch im Februar 1995 mit einem Freund in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebte und ein normales Leben führte.
Die der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB in den Fällen Ha, b und d bis h der Urteilsgründe entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten können daher nicht bestehen bleiben. Damit hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Wegen des sehr engen Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat wiederum auch alle übrigen Einzelstrafen aufgehoben. Die Sache bedarf insgesamt der Strafzumessung durch einen neuen Tatrichter.
Dieser wird auch Gelegenheit haben, sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen, daß dem Angeklagten nach § 59 BeamtenVG der Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter droht (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 10 und 18); im Hinblick darauf, daß die im jetzt aufgehobenen Urteil getroffene Feststellung, dem damals 36 Jahre alten Angeklagten sei seine dienstliche Tätigkeit "zu schwer" geworden, "so daß er sich mit Wirkung vom 1.11.1995 in den Ruhestand versetzen ließ", so beamtenrechtlich kaum zutreffen kann, wird es näherer Aufklärung der Umstände bedürfen, die zu der - vorzeitigen - Pensionierung des Angeklagten geführt haben.
Es wird ferner näherer Auseinandersetzung damit bedürfen, daß seit der Beendigung der Taten und vor ihrer Aburteilung schon jetzt mehr als sechs Jahre verstrichen sind und der Angeklagte jedenfalls die seit dem ersten Urteil bis zur Entscheidung des neuen Tatrichters eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu vertreten hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 1, 3).
Ulsamer
Brüning
Wahl
Schomburg