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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1996, Az.: 1 StR 472/96

Verwirklichung eines Strafgesetz nach Vollendung, vor Beendigung eines Raubes/einer räuberischen Erpressung als Tateinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1996
Aktenzeichen
1 StR 472/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 14.05.1996

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Manfred B. aus W., dort geboren am ... 1972,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. August 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Mai 1996 geändert

    1. a)

      im Schuldspruch dahin, daß er der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Raub und mit Freiheitsberaubung schuldig ist;

    2. b)

      im Strafausspruch dahin, daß er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub sowie wegen Freiheitsberaubung, begangen gegenüber Frau Magdalena L., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt, was das Konkurrenzverhältnis angeht, zu einer Änderung des Schuldspruchs, hat aber im wesentlichen keinen Erfolg.

2

1.

Wie die Revision zutreffend ausführt, hält die Annahme von Tatmehrheit sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen durchschnitt der Angeklagte, nachdem er das erbeutete Geld an sich gebracht hatte, das Telefonkabel, "damit Frau L. in der Folge niemand verständigen könne. Er überlegte jetzt weiter, wie es zusätzlich noch sicherzustellen sei, daß sie nicht schnell jemand vom Geschehen informiere", und er schloß sie deshalb in ihr Haus ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Raubtat zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet. Denn die Sachherrschaft an der Beute war solange nicht ausreichend gesichert, als das Tatopfer hätte Hilfe herbeirufen können. Verletzt jedoch eine Handlung, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren Beendigung vorgenommen wird, ein anderes Strafgesetz, so steht diese Gesetzesverletzung zu dem Raubvorwurf in Tateinheit (BGHSt 26, 24; BGH GA 1969, 347, StV 1983, 104; NStZ 1984, 409).

4

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, weil durch die geänderte rechtliche Bewertung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384).

6

2.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer
Ulsamer
Granderath
Wahl
Schomburg