Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1996, Az.: 4 StR 373/96
Bedeutungslosigkeit einer im Rahmen eines Beweisantrags zu behandelnden Tatsache für eine zu treffende Entscheidung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Magdeburg - 13.02.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1997, 338
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Tom Dieter B. aus E., geboren am ... 1969 in S., zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. August 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Februar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg, so daß es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Sachbeschwerde, die entgegen der in der Antragsschritt des Generalbundesanwalts vom 25. Juli 1996 geäußerten Ansicht unbegründet erscheint, nicht bedarf.
Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag des Angeklagten in gesetzeswidriger Weise abgelehnt, greift durch.
Mit Antrag vom 12. Februar 1996 hatte der Angeklagte, nach dessen Einlassung die sexuellen Handlungen im Einverständnis mit dem seinerzeit sechzehnjährigen Mädchen vorgenommen worden sein sollen, unter anderem Zeugenbeweis für die Tatsache angetreten, das Mädchen habe sich nach dem Geschehnis am Abend des 13. Januar 1995 in der Diskothek in Egeln aufgehalten und "dort ausgelassen herumgetanzt". Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag als "bedeutungslos" abgelehnt und dies wie folgt begründet: "Die in diesem Beweisantrag genannten Beweistatsachen lassen, bezogen auf den Anklagevorwurf, nur mögliche aber nicht zwingende Schlüsse zu. Soweit durch diese Beweistatsachen die Glaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin in Zweifel gezogen werden soll, zieht die Kammer diesen Schluß nicht, weil die Aussage der Zeugin - abgesehen vom Kerngeschehen - mit den Einlassungen des Angeklagten im wesentlichen übereinstimmen und eine subjektiv gefärbte Belastungstendenz, die an der Objektivität der Zeugenaussage Zweifel aufkommen lassen könnte, nicht vorliegen. So hat die Zeugin z.B. bekundet, daß Drohungen nach der Tat gegen sie durch den Angeklagten nicht vorgenommen worden sind."
Die Behandlung dieses Beweisantrages durch die Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist eine Tatsache nur dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGH NJW 1953, 35, 36; 1961, 2069, 2070; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 54 m.w.N.). Es ist in diesem Zusammenhang gesicherte Rechtsprechung, daß sich das Gericht im Urteil nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung setzen darf (BGH NStZ 1994, 195; 1988, 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 56 m.w.N.). Dies ist hier indessen geschehen. Das Landgericht führt aus (UA 12): "Aufgrund der Bekundungen der Zeugen Claudia D. und Sören B., die bestätigt haben, daß sie Antje B. in der Diskothek gesprochen haben, diese völlig verstört war und sie sich ihnen anvertraut hat, ist die Kammer davon überzeugt, daß Antje B. - wie sie auch selbst bekundet hat - an diesem Abend nicht getanzt hat, sondern überwiegend für sich allein auf einer Couch gesessen hat, weil sie das Geschehene zunächst für sich verarbeiten wollte". Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Gericht der Tatsache, ob das Mädchen nach dem Geschehen in der Diskothek getanzt hat, entgegen der im Ablehnungsbeschluß geäußerten Auffassung sehr wohl eine Bedeutung für die Entscheidung, und zwar hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, beigemessen hat. Ihre aus der bisherigen Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, das Mädchen habe nicht getanzt, steht darüber hinaus in eindeutigem Widerspruch zu der unter Beweis gestellten gegensätzlichen Behauptung des Angeklagten, die vom Gericht damit für widerlegt erachtet wird. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (BGH StV 1992, 147 m. Anm. Deckers; BGH GA 1964, 77; Herdegen in KK-StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 75).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfehler die getroffene Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Detter
Steindorf
Maatz
Tolksdorf