Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1996, Az.: 1 StR 378/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen im Revisionsbegründungsschriftsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1996
Aktenzeichen
1 StR 378/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 11.09.1995

Fundstellen

  • DAR 1997, 181 (Kurzinformation)
  • NStZ 1997, 46 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

zu 1.) Mord u.a.

zu 2.) schwerer Raub

Prozessführer

1. Miodrag K. aus B., geboren am 24. Mai 1959 in P./M. (Jugoslawien)

2. Momcilo R. aus S.-W., geboren am ... 1950 in R./M. (Jugoslawien)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. August 1996
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten R. wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 29. Februar 1996 gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt dieser Angeklagte.

    Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten (formelhaft) die allgemeine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegründungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu vertretenden Versehens in der Verteidigerkanzlei einige Tage verspätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfahrensrügen (BGH, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 1 StR 23/94; Maul in KK 3. Aufl. § 44 Rdn. 13).

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. September 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Angeklagte K. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl
Schomburg