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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1996, Az.: 5 StR 248/96

Anforderungen an die Rüge der Beanstandung der Mitwirkung eines geschäftsplanmäßig nicht zur Vertretung berufenen Richters in der Funktion des Vorsitzenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.1996
Aktenzeichen
5 StR 248/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Hamburg - 07.09.1995

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Sami O. aus H., dort geboren am ... 1973

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 13. August 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Soweit dem Angeklagten O. mit der Anklage tatmehrheitlich die Beteiligung am Raub zum Nachteil des Zeugen K. vorgeworfen worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten O. entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1.

Da der Raub zum Nachteil des Zeugen K. dem Beschwerdeführer nach Anklage und Eröffnungsbeschluß tatmehrheitlich zu dem abgeurteilten Raub zum Nachteil des Zeugen G. angelastet worden ist, indes im Urteil weder ausdrücklich zum Gegenstand des Schuldspruchs gemacht noch zum Anlaß eines alternativ gebotenen Teilfreispruchs genommen worden ist, verfährt der Senat insoweit, um die Anklage zu erschöpfen, auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO.

2

2.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus merkt der Senat lediglich zur Besetzungsrüge folgendes an:

3

Die Begründung dieser Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allerdings sind entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die maßgeblichen Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes, wie in der Gegenerklärung des Verteidigers zutreffend ausgeführt, hinreichend mitgeteilt (s. auch S. 19 der Revisionsbegründung). Bei dem Vortrag eines jedenfalls rechtzeitigen Besetzungseinwandes bedurfte es auch nicht der Mitteilung, wann die Besetzungsmitteilung zugegangen ist.

4

Zutreffend vermißt der Generalbundesanwalt indes den erforderlichen vollständigen Vortrag zur Zurückweisung des Besetzungseinwandes (vgl. BGHR StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Besetzungsrüge 2; BGH NJW 1990, 3219, 3220). Da die Strafkammer in dem entsprechenden Beschluß auf einen vorangegangenen Beschluß verwiesen hatte, war die Mitteilung auch jenes Beschlusses unerläßlich, um die Auseinandersetzung damit zu ermöglichen. Soweit mit der Rüge die Mitwirkung eines geschäftsplanmäßig nicht zur Vertretung berufenen Richters in der Funktion des Vorsitzenden beanstandet werden soll, genügt die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deshalb nicht, weil in der Revisionsbegründung der in der Hauptverhandlung nach Erhebung des Besetzungseinwandes verlesene Vermerk des geschäftsplanmäßigen stellvertretenden Vorsitzenden vom 3. Juli 1995 (S. 19 und Anlage 2 des Hauptverhandlungsprotokolls), aus dem sich Gründe für die gewählte Verfahrensweise ergeben sollten, nicht mitgeteilt ist.

Harms
Schäfer
Häger
Basdorf
Nack