Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.1996, Az.: 4 StR 344/96
Inhaltliche Anforderungen an die Darstellung des Tatgeschehens in der Anklageschrift; Anforderungen an die Konkretisierung einer wiederholten Tatbegehungen im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 344/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 28.03.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 331-332
Verfahrensgegenstand
Bedrohung
Prozessführer
Klaus T. aus H., dort geboren am ... 1958,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. März 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in neunzig Fällen zu Einzelstrafen von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet; ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Trotz der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist das gesamte Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil es für die abgeurteilten Taten an einer wirksamen Anklage mangelt. Fehlende Prozeßvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen; Teilrechtskraft steht nicht entgegen (vgl. BGHSt 8, 269, 270; 15, 203, 207 jeweils m.w.N.).
1.
Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Dabei muß die Schilderung um so konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 7 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 3. Dezember 1993, die vor der Verweisung des Verfahrens an das Landgericht gemäß § 225 a StPO zunächst zum Amtsgericht - Strafrichter - erhoben war, nicht gerecht. Das strafbare Tun des Angeklagten wird darin - ohne gesonderte Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses - wie folgt beschrieben:
"Der Angeschuldigte suchte von Dezember 1992 bis Februar 1993 nahezu täglich seinen Bruder, den Zeugen Wolfgang T., entweder auf seinem Privatgelände, P. Str. 345 in C., oder auf dessen Betriebsgelände, E. str. 53 in G., auf oder rief dort per Telefon an und äußerte gegenüber dem Zeugen sowie dessen Ehefrau, der Zeugin Coral T., sowie deren Tochter, der Zeugin Sonja T., Morddrohungen. Diese Morddrohungen wurden von den genannten Zeugen ernst genommen."
Eine nähere Beschreibung der Drohungen fehlt ebenso wie die konkrete Zuordnung zahlenmäßig eingegrenzter Tathandlungen zu den drei Geschädigten. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, daß das gesamte Tatgeschehen trotz der gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen gerichteten Einzelhandlungen in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß (fälschlich) als eine fortgesetzte Handlung bewertet worden ist; denn auch bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung entsprechend der vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) geltenden Rechtsprechung mußten die einzelnen Teilakte nach Zeit, Ort und individualisierenden Merkmalen beschrieben werden (BGH aaO; vgl. auch BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1 und 4).
2.
Die Urteilsgründe weisen darüber hinaus weitere Mängel auf. Indem das Landgericht an Stelle der in der Anklageschrift bezeichneten "nahezu täglichen" Tatbegehung für den Anklagezeitraum davon ausgeht, daß es "zumindest an jedem Tag einmal" zu Bedrohungen seitens des Angeklagten gekommen ist und daraus mindestens neunzig Einzeltaten errechnet, gelangt es zu einer unzulässigen zahlenmäßigen Ausweitung der angeklagten Tathandlungen.
Ferner werden neben den in der Anklage bezeichneten Personen in den Urteilsgründen auch Betriebsangehörige der Firma Wolfgang T. sowie ein weiterer Bruder des Angeklagten, Michael T., als Geschädigte genannt. Der festgestellte Sachverhalt wird in der rechtlichen Würdigung dahin zusammengefaßt, der Angeklagte hat sich "der Bedrohung gemäß § 241 StGB in neunzig Fällen schuldig gemacht, weil er unter anderem seinen Bruder Wolfgang und dessen Familie die Begehung eines Verbrechens, nämlich eines Tötungsdelikts, in Aussicht gestellt" habe. Hinsichtlich der Betriebsangehörigen und des Michael T. fehlt es nicht nur an einer hinreichend konkretisierten Anklage, sondern an einer Anklage überhaupt.
3.
Die Einstellung des Verfahrens aus formellen Gründen steht einer neu zu erhebenden Anklage nicht entgegen.
Zur Frage der Schuldfähigkeit des psychisch kranken Angeklagten weist der Senat darauf hin, daß die Annahme, der Angeklagte habe das Unrecht seines Tuns erkannt, näherer Erläuterung bedarf, falls in einem neuen Verfahren wiederum festgestellt werden sollte, der Angeklagte sei sich bei der Tatbegehung "seiner eigenen Identität nicht sicher gewesen", weil er bei den Bedrohungen in die Rolle seines Bruders Wolfgang schlüpfte und Coral T. als seine, des Angeklagten, Frau und Sonja als seine Tochter ansah.
Steindorf
Tepperwien
Kuckein
Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Meyer-Goßner