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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.1996, Az.: 3 StR 69/96

Zusammenfassung mehrerer Drogenverkäufe zu Tateinheit bei nicht feststellbarem einheitlichem Einkauf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1996
Aktenzeichen
3 StR 69/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 22.09.1995

Fundstelle

  • NStZ 1997, 137 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Jutta Helga L., geborene M., aus D., dort geboren am ... 1948

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 7. August 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 1995 dahingehend ergänzt, daß die Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

  4. 4.

    Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 320 Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von je drei Monaten und einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die mit der Revision von der Angeklagten erhobene Sachrüge ist die Angeklagte wegen nicht festgestellter Anklagevorwürfe freizusprechen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. März 1994 an zwei Abnehmer in mindestens 320 Fällen gewinnbringend mindestens je 0,08 g Heroin verkauft. Über den Einkauf konnte das Landgericht nichts feststellen, weil die - durch Zeugen überführte - Angeklagte die Taten bestritten hat. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es der Zweifelsgrundsatz nicht gebietet, eine einheitliche Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß mehrere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 6; BtMG § 29 Bewertungseinheit 4-6). Konkret festgestellte Einzelverkäufe sind nicht zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die zugrundeliegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem - als Gesamtmenge zum unerlaubten Handeltreiben angeschafften - Verkaufsvorrat stammen könnten (a.a.O. Bewertungseinheit 5). Zwar liegt es nicht fern, daß einzelne der der Aburteilung zugrundegelegten Verkaufsmengen aus einem größeren Vorrat stammen und von der Angeklagten als Gesamtmenge erworben worden sind. Es fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von der Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen, so daß lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme, die rechtlich nicht zulässig ist. Auch die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je drei Monaten sind ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gebildete, dem Gesamtunrecht entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.

Kutzer
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler