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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.1996, Az.: 2 StR 256/96

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.1996
Aktenzeichen
2 StR 256/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 29.01.1996

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge

Prozessführer

1. Fatima El H. aus F. a. M., geboren am ... 1944 in B. S. (Ma.)

2. Khaddouja El H., geboren am ... 1951 in B. S. (Ma.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer am 19. Juli 1996
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Angeklagten Fatima El H.-ri gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1996 wird als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Auf die Revision der Angeklagten Khaddouja El H. wird das Urteil insoweit aufgehoben, als die Einziehung des Mobiltelefons und des sichergestellten Betrages von 29.500,00 DM angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Lediglich die gegen die Angeklagte Khaddouja El H. angeordnete Einziehung des Mobiltelefons und der bei dem Zeugen K. sichergestellten 29.500,00 DM hat keinen Bestand.

3

Die Einziehung von Tatmitteln ist nur dann zulässig, wenn diese zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist.

4

1.

Hinsichtlich der Verwendung des Mobiltelefons als Tatmittel hat das Landgericht lediglich festgestellt, die Vertrauensperson habe (nach der Tat) die Angeklagte Khaddouja El H. zweimal angerufen und mit ihr über die Lieferung weiteren Haschischs verhandelt. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellungen bereits die Annahme einer Straftat begründen. Jedenfalls wäre diese nicht Gegenstand der Anklage.

5

Der Angeklagten Khaddouja El H. wird lediglich ein Haschischgeschäft mit der Vertrauensperson der Polizei, nämlich die Veräußerung von 2 kg Haschisch zum Preise von 6.000,00 DM angelastet.

6

2.

Die beim Zeugen K. sichergestellten 29.500,00 DM wurden von der Angeklagten weder zur Begehung oder Vorbereitung der der Angeklagten Khaddouja El H. angelasteten Tat gebraucht, noch waren sie dafür im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB bestimmt.

7

Der Angeklagten Khaddouja El H. wird im Falle 2 angelastet, 12,359 kg Haschisch zum Verkauf bereitgehalten zu haben. Sie habe auch mit dem Zeugen K. über den Verkauf dieses Rauschgiftes verhandelt, der die sichergestellten 29.500,00 DM zum Ankauf des Haschischs habe verwenden wollen und damit Teilnehmer der Tat sei.

8

Abgesehen davon, daß die Annahme des Landgerichts, der Zeuge K. habe mit der Angeklagten Khaddouja El H. über den Ankauf von 12,359 kg Haschisch verhandelt, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist, hätte nicht die Angeklagte, sondern der Zeuge K. das Geld für eine Straftat im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB verwendet.

9

Die Tat des Zeugen K. ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über die Einziehung der 29.500,00 DM ist deshalb in dem Verfahren gegen den Zeugen K. zu entscheiden.

10

3.

Da die Revision der Angeklagten Khaddouja El H. nur in geringem Umfang erfolgreich war, hat sie die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke
Theune
Niemöller
Bode
Athing