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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1996, Az.: 1 StR 386/96

Organhandlung; Zurechnung; Eigentumsbegriff; Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1996
Aktenzeichen
1 StR 386/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1997, 175-176 (Kurzinformation)
  • JR 1997, 204-205
  • NStZ 1997, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1997, 23-24

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zurechnung gem. § 75 StGB setzt voraus, daß das Verhalten des Täters in innerem Zusammenhang mit seiner Stellung als Organ steht. Das kann auch der Fall sein, wenn er ein Handeln für die juristische Person mit der Wahrnehmung eigener Interessen verknüpft, was insbesondere bei einer "Ein-Mann-Gesellschaft" naheliegt.

2. Auch in Einziehungsverfahren ist regelmäßig der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den von ihm bei der Tat benutzten Hubschrauber Typ Eurocopter France AS 350 B 2 mit der Zulassungsnummer und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Während Schuldspruch, Strafausspruch und Einziehung der gefälschten US-Dollars (bei denen es sich um sog. Beziehungsgegenstände handelt, für die entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht § 74 Abs. 1 StGB, sondern § 150 Abs. 2 StGB gilt) keinen Rechtsfehler aufweisen, hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit der Angeklagte die Einziehung des vorbezeichneten Hubschraubers beanstandet.

2

1. Nach den Feststellungen gehört der bei dem Falschgeldgeschäft verwendete Hubschrauber der Firma T., einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, die der Angeklagte, ein Schweizer Bürger, vor Jahren gegründet hatte. Das Aktienkapital dieser Gesellschaft beträgt 600.000 Schweizer Franken. Hiervon hält der Angeklagte 598.000. Er ist einziger "Verwaltungsrat" der Gesellschaft, die mehrere Hubschrauber besitzt. Die Helikopter-Transporte machte er im Laufe der Zeit zu seinem Hauptbetätigungsfeld. Auf Grund der Inhaftierung des Angeklagten wurde der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft eingestellt. Bankschulden von ca. einer Million SFr. sind zurückgeblieben, die er derzeit weder verzinsen noch tilgen kann.

3

2. Außer Frage steht, daß der Angeklagte im September und Oktober 1994 den Hubschrauber mehrmals zur Begehung des ihm vorgeworfenen Verbrechens einsetzte (§ 74 Abs. 1 StGB). Doch halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einziehung dieses Tatmittels angeordnet hat, der Nachprüfung nicht stand.

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a) Die Strafkammer meint, i.S.v. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gehöre der Hubschrauber dem Angeklagten, oder er stehe diesem zu. Unter den gegebenen Umständen dürfe nicht auf die rein formale Rechtslage abgestellt werden, wonach die genannte Gesellschaft Eigentümerin wäre. Faktisch sei der Angeklagte, wenn auch zwei von 600 Anteilen aus steuerlichen Gründen auf den Namen Dritter liefen, Eigentümer. Demgemäß habe er selbst gegenüber der Polizei immer wieder von "meinem Helikopter" gesprochen.

5

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 AktG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 13 Abs. 1 und 2 GmbHG) ist auch die Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts (26. Titel des schweizerischen Obligationenrechts i.d.F. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991) eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich mithin um eine juristische Person (vgl. auch Art. 53 Schweizerisches Zivilgesetzbuch). In einem solchen Fall steht das Eigentum an Sachen - um Rechte wie z.B. das Urheberrecht geht es hier nicht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 722) - der Gesellschaft zu. In der Regel ist auch im Einziehungsverfahren der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend (vgl. BGHSt 24, 222, 227). Das gilt um so mehr, als einer juristischen Person eigene Grundrechte zustehen, die verfassungsrechtlich geschützt sind (vgl. BVerfGE 20, 323, 335 f.) [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63]. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie die Strafkammer angestellt hat, ist in einem Fall der vorliegenden Art kein Raum. Wie es sich in Fällen von Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum oder von gesetzwidrigem Erwerb verhält (vgl. dazu Horn in SK StGB 18. Lfg. 6. Aufl. § 74 Rdn. 16 und 16 a), kann unerörtert bleiben.

6

b) Allerdings kommt die Einziehung, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, gemäß § 75 Satz 1 Nr. 1 in Betracht, soweit jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person gehandelt hat (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 74 Rdn. 12; die Änderungen des § 75 StGB durch das 31. StrÄndG - 2. UKG sind erst am 1. November 1994 in Kraft getreten und betreffen auch nicht den vorliegenden Fall). Es steht fest, daß der Angeklagte als einziger "Verwaltungsrat" der Gesellschaft ein solches Organ gewesen ist (vgl. Art. 707 Abs. 1, 716 und 718 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts in der erwähnten Fassung i.V.m. den Statuten der Gesellschaft; vgl. auch Art. 55 Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Gegebenenfalls werden der Gesellschaft auch Tathandlungen, die ihre Organe vornehmen, zugerechnet (Rolf Watter, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II 1994 Art. 718 Rdn. 1).

7

Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht eindeutig, der Angeklagte habe gerade auf Grund seiner Organstellung und noch im Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben gehandelt, als er beim Abwickeln des Falschgeldgeschäfts den Hubschrauber der Gesellschaft benutzte. Da der Täter "als" Organ der juristischen Person, also in dieser Eigenschaft gehandelt haben muß, scheidet die Zurechnung seines Verhaltens unter dem Aspekt der Einziehung aus, wenn er lediglich "gelegentlich" einer ihm übertragenen Tätigkeit, praktisch aber in rein privatem Interesse gehandelt hat (Schäfer in LK 10. Aufl. § 75 Rdn. 13; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 75 Rdn. 8; Dreher/Tröndle aaO. § 75 Rdn. 3; Felix Herzog, Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch 1. Aufl. § 75 Rdn. 6 und 7). Eine ähnliche Unterscheidung findet sich etwa bei § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB oder bei § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Auf eine Überschreitung der eingeräumten Vertretungsbefugnis kommt es hierbei nicht an, weil die "Handlung" des Organs nicht rechtsgeschäftlicher Art zu sein braucht und weil im übrigen ein die Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB rechtfertigendes Verhalten, eine vorsätzliche Straftat, regelmäßig außerhalb des Bereichs einer zulässigen Vertretung liegt (Schäfer aaO. § 75 Rdn. 8).

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Das Verhalten des Täters muß also in innerem Zusammenhang mit seiner Stellung als Organ stehen. Das kann aber auch der Fall sein, wenn er ein Handeln für die juristische Person mit der Wahrnehmung eigener Interessen verknüpft, was insbesondere bei einer "Ein-Mann-Gesellschaft" naheliegt (Schäfer aaO. § 75 Rdn. 13). In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob der Täter die Verwendung des Tatmittels - auch - zum Nutzen des Unternehmens angeordnet oder zugelassen hat.

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Das Landgericht, das die Anwendung des § 75 StGB nicht erwogen hat, geht auf diese Fragen nicht ein. Die Prüfung ist in neuer tatrichterlicher Verhandlung nachzuholen. Näheren Aufschluß kann möglicherweise auch der frühere Chefpilot des Unternehmens, der Zeuge H., geben. Nach Auffassung des Senats kommt ein Zusammenhang zwischen der Organstellung des Angeklagten und dem Befördern des Falschgeldes deshalb in Frage, weil gewerbsmäßige Transporte mit einem Hubschrauber im Rahmen des Gesellschaftszwecks lagen und er auf die Geschäftsführung ausschlaggebenden Einfluß hatte.