Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1996, Az.: 4 StR 326/96
Totschlag; Gewaltanwendung; Vorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1997, 7-8
Amtlicher Leitsatz
Zur Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Der Überprüfung aufgrund Sachrüge hält das Urteil dagegen nicht stand.
a) Nach den Feststellungen geriet der alkoholisierte Angeklagte in Erregung darüber, daß der dreijährige Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin nicht richtig essen wollte. Er ließ das Kind zur Strafe eine halbe Stunde Kniebeugen machen und trat es, als es - erschöpft - zu weiteren Kniebeugen nicht mehr in der Lage war. Schließlich hob der Angeklagte das Kind an dessen T-Shirt "hoch in die Luft und ließ es zu Boden fallen. Dabei schlug der Kopf des Kindes seitlich auf dem Boden auf." Anschließend zog der Angeklagte "das am Boden reglos liegende Kind zu sich heran und versetzte ihm mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht. Dabei wurde der Kopf des Jungen mehrmals hin- und hergeschleudert." Das Kind wurde sogleich bewußtlos. Der Angeklagte hob es auf und brüllte es an, es solle nicht "markieren". Kurze Zeit später brachten er und seine Lebensgefährtin das Kind in eine Klinik. Es verstarb einige Tage später an den Folgen der Mißhandlungen.
Das Landgericht hat die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes vor allem damit begründet, daß ein Täter, der ein dreijähriges Kind so mißhandele wie der Angeklagte, "nicht nur verletzen (wolle), sondern mit der Tödlichkeit seines Angriffs" rechne. Gerade dem Angeklagten, der in seiner Schulzeit Boxen als Leistungssport betrieben habe, sei im übrigen die hohe Gefährlichkeit von Schlägen an den Kopf bekannt gewesen.
b) Diese Würdigung wird den rechtlichen Anforderungen an den Nachweis eines Tötungsvorsatzes nicht gerecht.
Allerdings liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen kann, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40 m.w.N.).
Eine solche umfassende Würdigung hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Insbesondere hat sie weder die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten noch dessen psychische Verfassung zur Tatzeit in ihre Beurteilung einbezogen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30). Dazu hätte hier aber Anlaß bestanden:
Nach den Feststellungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ist bei diesem eine nicht weiter spezifizierbare allgemeine Persönlichkeitsstörung gegeben. Er ist zudem Alkoholiker - im Übergang von der kritischen zur chronischen Phase - und trinkt öfter bis zum Kontrollverlust. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 1,88 %o. Nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Untersuchungen können bei dem Angeklagten hirnorganische Schädigungen - als Folge des langjährigen Boxens sowie des Alkoholkonsums - nicht ausgeschlossen werden. Dies sind Umstände, die dagegen sprechen könnten, daß dem Angeklagten die ihm allgemein bekannte hochgradige Gefährlichkeit der dem Kind zugefügten Mißhandlungen im Tatzeitpunkt bewußt geworden ist und die deshalb bei der Prüfung des Tatvorsatzes hätten Berücksichtigung finden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie die Strafkammer mit allerdings ebenfalls rechtlich bedenklichen Erwägungen meint - eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann.
Auch im übrigen weist die Beweiswürdigung der Strafkammer Lücken auf: Nicht berücksichtigt hat sie den Gesamtzusammenhang des Geschehens; nach den Feststellungen handelte es sich bei den Mißhandlungen um eine "Bestrafungsaktion", zu der sich der Angeklagte entschloß, weil das Kind nicht essen wollte. Ferner setzt sich das Urteil nicht damit auseinander, daß der Angeklagte das Tatopfer unmittelbar nach den tödlichen Mißhandlungen anbrüllte, es solle nicht "markieren". Auch diese Umstände könnten gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen und darauf hindeuten, daß der Angeklagte sich (nur) einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 226 StGB schuldig gemacht hat.
c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das gilt nicht für die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Diese können bestehen bleiben; sie werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und sind auch sonst nicht zu beanstanden.