Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1996, Az.: 1 StR 343/96
Fehlende Kausalität zwischen den Nötigungshandlungen und der Vermögensverfügung aufgrund der Freiwilligkeit der Herausgabe; Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Sichbemächtigen und der Erpressungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 343/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 06.02.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Piotr Sebastian K. aus M., geboren am ... 1973 in K. (Polen)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juli 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 1996, auch soweit es die Mitverurteilten R. und G. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und R. statt schwerer räuberischer Erpressung einer versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Mitverurteilte G. statt räuberischer Erpressung der versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Übersendungsschrift u.a. ausgeführt:
"Die Revision macht zu Recht geltend, daß der Zeuge C. nach den Urteilsfeststellungen die Herausgabe 'ohnehin nicht verweigert' hätte, was so zu verstehen ist, daß er auch ohne Gewaltanwendung gemäß dem ursprünglichen Tatplan bereit war, die Beute freiwillig an den Angeklagten K. und R. herauszugeben. Es fehlte somit objektiv an der Kausalität zwischen den Nötigungshandlungen und der Vermögensverfügung (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 15), so daß nur eine Strafbarkeit wegen versuchter räuberischer Erpressung in Betracht kommt. Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte hätte anders verteidigen können.
Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer, die einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB bejaht hat, wegen des Versuchs eine weitere Milderung vorgenommen hätte.
Dabei ist auch zu bedenken, daß die Feststellungen eine Verurteilung des Revisionsführers auch wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a StGB gerechtfertigt hätten. Das Sichbemächtigen des Zeugen C. in der Nacht zum 19. Mai 1995 erfolgte, um ihn mit Gewalt und Drohungen zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Dies sollte noch während der Zwangssituation erfolgen, so daß der funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischem den Sichbemächtigen und der (schweren räuberischen) Erpressung gegeben war (vgl. BGHSt - GS - 40, 350). Hiermit war die Tat nach § 239 a StGB vollendet. Die spätere, vor der Übergabe des Betrages von 14.000,- DM erfolgte Freilassung des Zeugen C. konnte hieran nichts mehr ändern. Bei einem Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes hätte die Strafkammer auch bei Annahme eines minder schweren Falles mindestens eine Strafe in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe festgesetzt. Daß der Angeklagte wegen des Delikts nach § 239 a StGB nicht verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilten G. und R. mit der Maßgabe zu erstrecken, daß der Mitverurteilte R. ebenfalls wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und der Mitverurteilte G. der versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 239 a StGB kann ausgeschlossen werden, daß die Schuldspruchänderung Einfluß auf die ausgeworfenen Einzel- oder Gesamtstrafen zum Nachteil der Betroffenen gehabt hätte. Für den früheren Mitangeklagten R. gilt dasselbe wie für den Angeklagten K.. Dem Mitverurteilten G. konnte zwar die Freiheitsberaubung nicht angelastet werden, und er ist auch nicht selbst tätlich geworden. Unter Berücksichtigung, daß der Anstoß zu der Tat und deren Planung jedoch von ihm ausgegegangen sind und er mit der Herstellung des gefälschten Schecks eine wesentliche Voraussetzung für deren Durchführung geschaffen hatte, kann nicht angenommen werden, daß gegen ihn auf eine geringere Einzelstrafe erkannt worden wäre.
Durch die Annahme von Tateinheit im ersten Tatgeschehen zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug einerseits und der schweren räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung andererseits, ist der Angeklagte ebenfalls nicht beschwert.
Die Verurteilung hinsichtlich des zweiten Tatgeschehens wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges läßt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu II.1 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen."
Dem tritt der Senat bei.
Granderath
Wahl
Schomburg
Gerhardt