Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1996, Az.: 3 StR 265/96
Ausländer; Verurteilung; Rechtsfolgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 265/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1996, 595 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise bei der Strafzumessung die ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung zu berücksichtigen sind.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. März 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Den Bestand des Urteils gefährdet es nicht, daß das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung die ausländerrechtlichen Folgen - die ohnehin nicht als bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen sind - ausdrücklich erwähnt hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG: Ausweisung bei mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG: Ausweisung bei einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Betäubungsmittelstraftat). Der Senat mußte den Strafausspruch auf die erste Revision des Angeklagten lediglich wegen einer Schuldspruchänderung aus Konkurrenzgründen aufheben. Diese hat aber den Schuldumfang nicht geändert, geschweige denn gemindert. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht erneut dieselbe Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Neben der wiederholten unerlaubten Einfuhr von Hartdrogen in nicht geringer Menge wiegt die Belieferung von Personen unter 18 Jahren, um sich "für längere Zeit eine sichere Erwerbsquelle zu beschaffen" (UA S. 14), besonders schwer. Dem nunmehrigen Geständnis der zuvor rechtskräftig festgestellten sechs vorsätzlichen Betäubungsmittelstraftaten kommt, wie das Landgericht erwogen hat, keine besondere Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.