Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1996, Az.: 1 StR 392/96
Ärztliches Attest; Verlesung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 392/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1997, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1996, 649
Amtlicher Leitsatz
Soll mit der Verlesung eines ärztlichen Attestes nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf es nicht nach § 256 StPO verlesen werden.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Übersendungsschrift u.a. ausgeführt:
"Ein ärztliches Attest darf nach § 256 StPO nur verlesen werden, wenn die Verlesung ausschließlich dem Nachweis einer (nicht schweren) Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33, 389, 393 [BGH 27.11.1985 - 3 StR 438/85]; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1, 2). Soll damit jedoch nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf ein ärztliches Attest nach § 256 StPO nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; 1984, 142; BGH NStZ 1985, 36; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; 1985, 206; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 246 Rdn. 16).
Hier hat sich der Tatrichter nicht nur Gewißheit für die vom Zeugen PHM T. geschilderte Verletzung verschaffen wollen. Vielmehr hat er die Aussage dieses Polizeibeamten deswegen in vollem Umfang für glaubwürdig erachtet, weil dessen Bekundung, der Angeklagte habe beim ersten Versuch, ihn festzuhalten, mit dem Werkzeugkoffer auf ihn eingeschlagen, u.a. durch das ärztliche Attest des Dr. F. vom 23. Februar 1995 bestätigt wurde. Damit diente die Verlesung dieses ärztlichen Attestes nicht lediglich zum Nachweis der Körperverletzung, sondern hatte auch den Zweck, den Angeklagten des räuberischen Diebstahls zu überführen.
Daß der Tatrichter dem Zeugen PHM T. sowie den zwei anderen Polizeibeamten möglicherweise auch dann geglaubt hätte, wenn er die ärztlichen Atteste nicht verwertet hätte, ändert nichts an der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben."
Dem tritt der Senat bei.