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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1996, Az.: 1 StR 352/96

Revision; Verteidiger; Beiordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1996
Aktenzeichen
1 StR 352/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1997, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Beiordnung eines weiteren Verteidigers zur Durchführung des Revisionsverfahrens durch das Revisionsgericht.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 26. Januar 1996 wegen Diebstahls u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil hat die dem Angeklagten beigeordnete Verteidigerin, Rechtsanwältin H. aus München, form- und fristgerecht Revision eingelegt, ebenso der inhaftierte Angeklagte selbst zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

3

Rechtsanwältin H. hat die Revision mit näher ausgeführten Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet.

4

Unabhängig davon hat der Angeklagte, für den die Revisionsbegründung am 29. April 1996 ablief, am 16. April 1996 eine sich über 41 Seiten erstreckende Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 299 StPO zu Protokoll erklärt; hierin sind eine Vielzahl von Verfahrensrügen - auch andere als die, die Rechtsanwältin H. erhoben hat - enthalten. Zu Beginn der Niederschrift hat der Rechtspfleger vermerkt, daß "die Niederschrift ohne Vorlage des Urteils und des betreffenden Verhandlungsprotokolls aufgenommen" wurde. Am Ende der Niederschrift ist handschriftlich vermerkt, daß der Angeklagte am 16. April 1996 - also offenbar am gleichen Tag, aber nachdem das Protokoll bereits aufgenommen war, nochmals - erschienen ist und erklärt hat, nunmehr liege ihm das Protokoll vor, es sei allerdings (inhaltlich) unvollständig, weshalb er die Revision nicht (erg.: weitergehend) begründen könne.

5

Am 25. April 1996 ließ sich der Angeklagte erneut dem Rechtspfleger vorführen und gab eine Ergänzung der Revisionsbegründung zu Protokoll. Der Rechtspfleger vermerkte dazu, daß diese "Niederschrift nach den handschriftlich vorgelegten Unterlagen erstellt wurde".

6

In dieser Niederschrift werden u.a. die Fundstellen einer Reihe von Beweisanträgen im Protokoll der Hauptverhandlung genannt und es wird deren Ablehnung gerügt. Die Anträge und die darauf ergangenen Beschlüsse sind jedoch weder im Wortlaut noch auch nur in ihrem wesentlichen Inhalt genannt.

7

Ergänzungen zu anderen Verfahrensrügen, die in der ersten Niederschrift enthalten sind (z.B. hinsichtlich der Zurückweisung von Befangenheitsanträgen) sind in der zweiten Niederschrift nicht enthalten.

8

Der Generalbundesanwalt hat mit Antrag vom 17. Juni 1996 die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen des Angeklagten führt er aus, daß diese - mit einer Ausnahme (Teilnahme von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an der Hauptverhandlung, die aus Rechtsgründen hierzu nicht hätten berufen werden dürfen) - nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprächen.

9

Mit Schreiben vom 23. Juni 1996 hat der Angeklagte geltend gemacht, es sei Sache des Rechtspflegers gewesen, für die Einhaltung der Erfordernisse von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Sorge zu tragen. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, wenn dieser die erforderlichen Formerfordernisse nicht beachtet habe.

10

Er hat beantragt, die Verfahrensrügen "trotz Formmängeln ausnahmsweise zuzulassen, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Rechtsanwältin H. hat sich mit Schreiben vom 27. Juni 1996 im Ergebnis der Auffassung des Angeklagten angeschlossen. Darüber hinausgehende Anträge, die den Weg zu einer sachlichen Überprüfung der genannten Verfahrensrügen eröffnen könnten, hat sie nicht gestellt.

11

Eine "ausnahmsweise" Berücksichtigung nicht zulässig erhobener Verfahrensrügen ist nicht möglich. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenwärtig kein Raum, da die versäumten Handlungen nicht nachgeholt sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. auch BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 2 (Verantwortung des Rechtspflegers) m.w.Nachw.).

12

Angesichts dieses Verfahrensstandes ist es gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO geboten, dem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1982, 128; Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 140 Rdn. 67). Der Umstand, daß der Angeklagte bereits einen Pflichtverteidiger hat, steht dem unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1972, 1964; Lüderssen aaO. § 141 Rdn. 33).

13

Grundsätzlich erstreckt sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Tatrichter - vom Fall der Hauptverhandlung im Revisionsrechtszug abgesehen - auch auf das Revisionsverfahren (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 140 Rdn. 7, 8 m.w.Nachw.), bei dem dementsprechend auch die Zuständigkeit für die damit zusammenhängenden Fragen verbleibt (ders. aaO. § 141 Rdn. 6). Ergibt sich jedoch, wie hier, im Laufe des Revisionsverfahrens aus der Sicht des mit der Sache befaßten Revisionsgerichts wegen Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, so ist hierfür das Revisionsgericht zuständig. Innerhalb des Revisionsgerichts entscheidet der Vorsitzende (vgl. § 141 Abs. 4 StPO, § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO).

14

Die Auswahl des Pflichtverteidigers wird nach Anhörung des Angeklagten erfolgen (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO).