Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1996, Az.: 2 StR 260/96
Voraussetzung der Verwertung weiterer bisher nicht abgeurteilter Straftaten bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 260/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 04.01.1996
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 130 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 18-19
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Mohammad-Reza K. aus A., geboren am ... 1951 in T. (I.),
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 3. Juli 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Januar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge und die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat bei der Bemessung sowohl der Einzelstrafe als auch der Gesamtstrafe strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte neben den abgeurteilten drei Taten in einem Zeitraum von rund vier Jahren eine "Vielzahl" weiterer gleichartiger Taten zum Nachteil des Opfers begangen hat. Es hat dazu unter anderem ausgeführt:
"Im Rahmen dieser Gesamtbewertung fiel zu Lasten des Angeklagten insbesondere ins Gewicht, daß es sich nicht um Einzeltaten handelte, sondern um Glieder einer Kette einer Vielzahl von Taten, die nur deshalb nicht zur Anklage gebracht werden konnten, weil sie sich nicht näher konkretisieren ließen. Hierbei sind - wie ausgeführt - vier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eventuell für eine neue Anklage hinreichend bestimmbare Vorfälle nicht strafschärfend berücksichtigt worden."
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 34, 209, 210 f. [BGH 30.10.1986 - 4 StR 499/86]; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2). Voraussetzung dafür ist aber, daß diese weiteren Straftaten prozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 und § 54 Serienstraftaten 2). So liegt es hier jedoch nicht, denn das Landgericht erklärt selbst, daß es nur die abgeurteilten und vier weitere - mit Rücksicht auf eine noch mögliche Anklageerhebung nicht strafschärfend verwertete - Fälle des sexuellen Mißbrauchs "hinsichtlich ihres konkreten Ablaufs und ihrer zeitlichen Einordnung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Bestimmtheit festzustellen" vermochte. Es bleibt danach offen, welche und wieviele Straftaten der Angeklagte über die abgeurteilten Straftaten hinaus noch begangen hat.
Detter
Bode
Athing
Otten