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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1996, Az.: 4 StR 3/96

Tateinheit; Betrug; Mehrere selbständige Täuschungshandlungen; Anweisung des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1996
Aktenzeichen
4 StR 3/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 610-611 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 1996, 303-304

Amtlicher Leitsatz

Mehrere - für sich genommen selbständige - gutgläubige Täuschungshandlungen, die auf einer Anweisung des Angeklagten beruhen, werden in seiner Person zur Tateinheit verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 74 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

2

1. Das Landgericht hat festgestellt:

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Der Angeklagte gründete im Januar 1986 die M. - GmbH (im folgenden "M.GmbH" genannt), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Gegenstand des Unternehmens war im wesentlichen der An- und Verkauf von EDV-Anlagen aller Art nebst Zubehör. Die Waren wurden überwiegend im Wege des Versandhandels an den Endverbraucher veräußert. Die M.GmbH erzielte von Beginn ihrer Geschäftstätigkeit an zwar erhebliche Umsätze (im Jahr 1986 8.124.123,18 DM und im Jahre 1987 18.560.181,97 DM), jedoch war die Ertragssituation eher dürftig, denn der Jahresüberschuß betrug 1986 lediglich 45.106,38 DM und 1987 49.330,81 DM. Diese ungünstige Ertragslage resultierte daraus, daß der Angeklagte unbedingt der größte Computer-Versandhändler Deutschlands werden wollte und deswegen keine Preiskalkulation im kaufmännischen Sinne vornahm, sondern stets die jeweiligen Preise der Konkurrenz zu unterbieten trachtete. Im Jahre 1988 wurde die dem Angeklagten bekannte wirtschaftliche Lage der M.GmbH zunehmend kritischer; die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen wiesen in der zweiten Jahreshälfte durchweg hohe Verluste aus. Die Banken waren nicht mehr bereit, weitere Kredite zu gewähren. Da die M.GmbH zur Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit mangels Eigenkapitals aber Kredite benötigte, wies der Angeklagte im Herbst 1988 das Verkaufspersonal mündlich an, die Kunden möglichst zur Zahlungsart Vorkasse zu veranlassen, um dadurch faktisch eine für ihn kostenlose Kreditschöpfung zu erreichen.

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Spätestens am 1. Januar 1989 wußte der Angeklagte, daß sich seine Hoffnung, mit Gewinnen aus dem Weihnachtsgeschäft die im zweiten Halbjahr 1988 entstandenen Verluste kompensieren zu können, nicht erfüllt hatte. Er erkannte, daß die M.GmbH bei weiterer Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in der bislang gewohnten Weise wirtschaftlich zusammenbrechen würde mit der Folge, daß möglicherweise Lieferanten kein Geld für gelieferte Waren und Vorkasse-Kunden weder die bestellten Waren noch eine Kaufpreisrückzahlung erhalten würden. Beides nahm er zumindest billigend in Kauf, weil er seine unternehmerische Tätigkeit nicht aufgeben wollte.

5

In der Zeit von Januar bis Anfang April 1989 wies er in acht Fällen Mitarbeiter der M.GmbH an, bei verschiedenen Lieferanten Waren zum Gesamtpreis von 954.773,82 DM zu bestellen (Fälle II A 1 bis 8 der Urteilsgründe). Diese Waren wurden auch gegen Rechnung geliefert, weil bei den Lieferfirmen jeweils die Vorstellung bestand, die M.GmbH sei zur Bezahlung der bestellten Artikel willens und in der Lage. Aufgrund der sich in diesem Zeitraum rapide verschlechternden wirtschaftlichen Situation der M.GmbH - Ende April 1989 mußte dann auch der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden - wurde jedoch keine dieser Rechnungen mehr beglichen. Einigen Lieferanten gelang es noch, einen Teil der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzuerlangen, so daß sich der Gesamtschaden auf 739.356,50 DM verminderte.

6

Aufgrund der im Herbst 1988 erteilten Anweisung des Angeklagten, die er auch angesichts des sich abzeichnenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs der M.GmbH nicht zurücknahm, schlossen Verkaufsmitarbeiter im Zeitraum von Januar bis Anfang April 1989 in 37 Fällen (Fälle II B 1 bis 37 der Urteilsgründe) Kaufverträge mit Kunden ab, durch die diese zur Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet wurden. Die Kunden leisteten auch den jeweils vereinbarten Kaufpreis, erhielten jedoch weder die bezahlte Ware noch eine Rückzahlung des Preises. Ihnen entstanden Schäden von insgesamt 89.329,50 DM.

7

2. Das Landgericht hat das so rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten gegenüber Lieferanten und Kunden zutreffend als Betrug gewertet; lediglich seine Annahme, es lägen 74 rechtlich selbständige Handlungen vor, begegnet durchgreifenden Bedenken.

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a) Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Lieferanten hat sich der Angeklagte nicht wegen 37 selbständiger, sondern wegen acht in mittelbarer Täterschaft begangener Betrugstaten schuldig gemacht, wobei bei sechs dieser Taten mehrere Betrugsfälle tateinheitlich zusammentreffen, und zwar im Fall II A 1 fünf, II A 2 zehn, II A 3 sechs, II A 4 neun, II A 5 zwei und II A 6 drei Betrugsfälle. Nach den Urteilsfeststellungen bestanden die Tatbeiträge des Angeklagten in den acht Fällen darin, die gutgläubigen Angestellten der M.GmbH anzuweisen, bei acht verschiedenen Lieferanten Waren zu bestellen. Soweit in den Fällen II A 1 bis 6 bei einzelnen Lieferanten mehrere (insgesamt 35) Bestellungen erfolgt sind, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte jede einzelne dieser Bestellungen angeordnet hat. Deswegen stellen die 35 Vertragsabschlüsse zwar für sich genommen selbständige Handlungen dar, die sich der Angeklagte als mittelbarer Täter (vgl. BGH NStZ 1994, 35) auch zurechnen lassen muß. Da sie aber, soweit sie denselben Lieferanten betreffen, auf jeweils einer Anweisung des Angeklagten beruhen, werden die zum Nachteil derselben Lieferfirma begangenen Taten für seine Person zur Tateinheit verbunden (BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; BGH NStZ aaO.; vgl. auch BGHSt 40, 218, 238 ff.; BGH, Urteil vom 25. April 1996 - 4 StR 612/95).

9

b) Aus denselben Erwägungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Vorkasse-Kunden auch nicht wegen 37 selbständiger Betrugstaten, sondern wegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in 3. tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Sein Tatbeitrag bestand nach den Urteilsfeststellungen darin, die gutgläubigen Verkaufsangestellten der M.GmbH anzuweisen, nach Möglichkeit solche Kaufverträge abzuschließen, durch welche die Kunden zur Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet wurden. Damit hat er als mittelbarer Täter die 37 betrügerischen Vertragsabschlüsse durch die als seine gutgläubigen Werkzeuge handelnden Angestellten veranlaßt (vgl. BGH NStZ aaO.), jedoch werden die - für sich genommenen selbständigen - Handlungen, da sie auf einer Anweisung des Angeklagten beruhen, für seine Person zur Tateinheit verbunden.

10

3. Der Angeklagte hat sich demnach nur des Betruges in neun Fällen schuldig gemacht, wobei die Taten - wie aufgezeigt - teilweise in gleichartiger Tateinheit stehen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.

11

Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, in den einzelnen Fällen die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat; daher reicht hier die Formulierung "Betrug" aus. Zwar empfiehlt es sich grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit, dies im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - der Tenor unübersichtlich würde; denn dies widerspräche dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 12).

12

Einer teilweisen Freisprechung bedarf es nicht, weil lediglich die Konkurrenzen anders zu beurteilen sind (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 260 Rdn. 21).

13

4. Im übrigen bleibt die Revision erfolglos. Die beiden aufrechterhaltenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

14

a) Die gegen die von der Strafkammer mit Beschluß vom 21. März 1995 vorgenommene Abtrennung einzelner Anklagevorwürfe gerichtete Rüge bleibt in der Sache erfolglos. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer 305 von 342 angeklagten Fällen des Betruges zum Nachteil von Kunden sowie 23 von 60 angeklagten Fällen des Betruges zum Nachteil von Lieferanten abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, wobei sie - wie auch die zugelassene Anklage - von rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Die Abtrennung diente allein der Verfahrensbeschleunigung und beschwert den Angeklagten nicht.

15

b) Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Beweisantrag des Angeklagten vom 21. März 1995 auf Vernehmung von 4.763 Zeugen zum Beweis dafür, daß diese im Zeitraum von Dezember 1988 bis April 1989 von der M.GmbH gegen Vorkasse entweder beliefert wurden oder den Kaufpreis zurückerstattet bekommen haben, mit der Begründung abgelehnt hat, die Vernehmung der Zeugen - soweit sie nicht bereits in der Hauptverhandlung gehört worden sind - sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Selbst wenn andere Vorkasse-Kunden noch ordnungsgemäß beliefert wurden, wird dadurch die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte angesichts des sich abzeichnenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs der M.GmbH die Schädigung von (anderen) Vorkasse-Kunden billigend in Kauf genommen hat, nicht widerlegt.

16

5. Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II A 1.1 bis 6.3 und II B 1 bis 37 der Urteilsgründe. Der Senat hebt auch die für die Fälle II A 7 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf, da nicht auszuschließen ist, daß deren Höhe durch die Bemessung der übrigen Einzelstrafen beeinflußt worden ist. Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.