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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1996, Az.: 2 StR 244/96

Strafrechtliche Verantwortungsfähigkeit bei einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung"; Ausschluss eines chronischen Alkoholismus, wenn man regelmäßig größere Mengen Alkohol zu sich nimmt; Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1996
Aktenzeichen
2 StR 244/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 11.12.1995

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 102-103 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vollrausch

Prozessführer

Sadik S., geboren am ... 1951 in N. P./Jug.,
zur Zeit in der JVA Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 26. Juni 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfolgenausspruch hingegen kann nicht bestehen bleiben.

4

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte den S. mit mehreren Messerstichen in den Oberkörper nieder. Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,67%o. Der Angeklagte, der regelmäßig in nicht unerheblichen Mengen Alkohol trinkt, leidet an einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung", die seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit auch ohne hinzutretenden Alkoholgenuß "in Frage stellt". Übermäßiger Alkoholgenuß verstärkt die bei dem Angeklagten als Ausfluß seiner Persönlichkeitsstörung latent vorhandene Gereiztheit und Aggressionsbereitschaft. Er ist wegen einer unter Alkoholeinfluß begangenen, dem vorliegenden Geschehen vergleichbaren Straftat vorbestraft. Nach Einschätzung der Strafkammer wird der Angeklagte auch in Zukunft exzessiv Alkohol trinken, "da er glaubt Alkohol zu brauchen". Hierdurch werde ungehemmten Aggressionsausbrüchen gegen Dritte auch künftig Vorschub geleistet.

5

Danach hat das Landgericht seinem Urteil zutreffend einen versuchten Totschlag als Rauschtat zugrundegelegt und angenommen, der Angeklagte sei zur Tatzeit alkoholbedingt steuerungsunfähig gewesen (§ 323 a StGB). Die Strafkammer hat sich indessen nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Angeklagte bei der maßgeblichen Tathandlung, also beim Sichbetrinken, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden hat. Es ist deshalb zu besorgen, daß die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedacht worden ist. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

6

Der nach den Umständen naheliegende, regelmäßige Alkoholmißbrauch, der durch die hohe Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bestätigt wird, läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte an chronischem Alkoholismus leidet, dessen Ursache möglicherweise in der festgestellten Persönlichkeitsstörung zu finden ist. Es hätte deshalb Veranlassung bestanden zu prüfen, ob der Angeklagte von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß seine Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1; BGH StV 1984, 154;  1984, 419;  BGH bei Holtz MDR 1986, 441; BGH bei Theune NStZ 1986, 154). Näherer Darlegungen in diesem Zusammenhang hätte es jedenfalls deshalb bedurft, weil die Strafkammer zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Dies ist anläßlich einer Verurteilung nach § 323 a StGB nur möglich, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, daß das Vergehen nach § 323 a StGB - die Alkoholaufnahme - im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist. Die Annahme der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 63 StGB läßt sich deshalb nicht in Einklang bringen mit der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe im Hinblick auf die Tathandlung des Sichbetrinkens voll schuldfähig gehandelt. Hiervon ist die Strafkammer aber offensichtlich ausgegangen, wenn sie dem Strafausspruch einen ungeminderten Strafrahmen zugrundelegt und die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unerörtert läßt.

7

Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unterliegt der Aufhebung.

8

Die Urteilsgründe weisen nicht mit der erforderlichen Klarheit aus, ob der Zustand, in dem der Angeklagte die rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB begangen hat, die in den §§ 20, 21 StGB bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.

9

Die seitens der Strafkammer gewählte Formulierung, die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten sei aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung "in Frage gestellt", läßt bereits besorgen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß es als Voraussetzung für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der positiven Feststellung des § 21 StGB bedarf.

10

Zugleich machen die Urteilsgründe nicht deutlich, ob der Tatrichter die Grundsätze beachtet hat, die die Rechtsprechung für Fälle entwickelt hat, in denen eine Persönlichkeitsstörung und Alkoholmißbrauch zusammentreffen. Ist die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mitverursacht, letztlich aber auf Alkoholgenuß zurückzuführen, so kann § 63 StGB nur dann angewandt werden, wenn der die Schuldfähigkeit berührende Mangel auf einem derartigen psychischen Defekt (Persönlichkeitsstörung) beruht, daß aus ihm der Zwang zum Trinken mit der Folge weiterer Dekompensation der Persönlichkeit infolge des Alkoholkonsums erwächst (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 12 m.w.Nachw.). Einen solchen Zusammenhang hat die Strafkammer nicht dargelegt; er liegt bei der angenommenen dissozialen Persönlichkeit auch fern. Die Möglichkeit des Zusammenwirkens der festgestellten Persönlichkeitsstörung mit einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten bleibt in den Urteilsgründen unerwähnt; Ausführungen der gehörten Sachverständigen hierzu werden nicht mitgeteilt.

11

Rechtlichen Bedenken begegnen danach auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten begründet. Die Strafkammer läßt offen, ob die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten des Angeklagten "infolge seines seelischen Zustandes" besteht. Die Strafkammer stützt die ungünstige Prognose allein auf einen auch künftig zu erwartenden Alkoholmißbrauch, ohne den auch hier gebotenen Zusammenhang mit der festgestellten Persönlichkeitsstörung herzustellen.

12

Die festgestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Da der Senat angesichts der hier festgestellten Besonderheiten jedoch ausschließen kann, daß die Fähigkeit des Angeklagten, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholgenuß zu widerstehen, gemäß § 20 StGB ausgeschlossen gewesen ist, bedarf es einer Aufhebung des Schuldspruchs nicht.

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Athing