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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: 4 StR 175/96

Waffe; Berücksichtigung objektiver Umstände; Holzstück; Offensichtliche Ungefährlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1996
Aktenzeichen
4 StR 175/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1997, 171 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 1996, 356-357 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Objektive Umstände dürfen bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Gegenstand oder Mittel" des § 250 I Nr. 2 StGB nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Ist ein Gegenstand (hier ein Holzstück) schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und nicht geeignet, mit ihm (etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder auf ähnliche Weise) auf den Körper des Opfers einzuwirken, so daß, wenn sich der Täter sich seiner bei dem Raub zur ausdrücklichen oder konkludenten Drohung bedient, die Täuschung des Opfers im Vordergrund steht, kommt eine Anwendung des § 250 I Nr. 2 StGB nicht in Betracht.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung, den Angeklagten R. darüber hinaus des tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs für schuldig befunden und den Angeklagten R. zu vier Jahren sowie den Angeklagten E. zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte E. auch die Verletzung formellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führen zur Schuldspruchänderung; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die von dem Angeklagten E. erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen deckt nur insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf, als das Landgericht die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung (§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) anstatt der - einfachen - räuberischen Erpressung (§ 255 i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden hat.

4

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bediente sich der Angeklagte R. bei dem Überfall auf das Geschäft eines Holzstücks, das er mitgenommen hatte, "um es entsprechend dem gemeinsamen Tatplan als (Schein-)Waffe einzusetzen ... Das Stück Holz konnte R. mit seiner rechten Hand gerade vollständig umschließen". Mit den Worten "Das ist ein Überfall. Geld her oder ich schieße" wandte er sich an die Kassiererin. Als diese nicht sogleich reagierte, nahm er eine im Kassenbereich stehende betagte Kundin in den "Schwitzkasten" und drückte dabei ihren Kopf bis fast auf das Förderband der Kasse. Seine rechte Hand, die das Holzstück weiter umschloß, hielt er gegen ihren Kopf. Zu der Kassiererin sagte er erneut: "Geld her oder ich schieße". Weder die Kassiererin noch die Kundin konnten sehen, ob und gegebenenfalls welche Waffe der Angeklagte R. mit sich führte. Beide hielten es für möglich, daß R. eine Schußwaffe in der Hand hielt. Die Kassiererin händigte ihm deshalb 900 DM aus.

5

Das Landgericht ist der Auffassung, die Angeklagten hätten den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Dafür sei ausreichend, daß die Angeklagten die Verwendung des als Schußwaffe ausgegebenen Holzstückes als zur Drohung mit Gewalt geeignet angesehen hätten. Darauf, daß das Stück Holz zur Gewaltanwendung objektiv nicht geeignet gewesen sei, komme es nicht an.

6

b) Diese Auffassung des Landgerichts trifft nicht zu. Das Stück Holz in der Hand des Angeklagten R. war kein tatqualifizierendes Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch wenn der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der dort bezeichneten besonderen Absicht des Täters gesehen wird (vgl. BGH NStZ 1981, 436), so dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116 [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91] näher ausgeführt hat, objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel" nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Es genügt deshalb nicht, daß der Täter bei der Tat überhaupt irgendeinen beliebigen Gegenstand bei sich führt, den er im Zusammenhang mit der Drohung einsetzt oder einsetzen will. Jedenfalls dann, wenn der Gegenstand - und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild - offensichtlich ungefährlich und nicht geeignet ist, mit ihm (etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise) auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, kommt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht in Betracht. Einen solchen Gegenstand kann der Täter schon "seiner Art nach" (vgl. BGHSt 24, 339, 341) nur unter Täuschung über dessen wahre Eigenschaft als Mittel der Drohung mit Gewalt einsetzen. Dann aber steht, wenn sich der Täter eines solchen Gegenstandes bei der Tat zur ausdrücklichen oder konkludenten Drohung bedient, die Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, daß die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verfehlt wäre (BGHSt 38, 116, 119) [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91]. Daß es sich bei dem von den Angeklagten bei der Tat verwendeten Stück Holz um einen solchen harmlosen Gegenstand handelt, der die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausschließt, versteht sich hiernach von selbst. War damit das Holzstück schon für sich genommen kein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so kommt es auf die konkreten Umstände seines Einsatzes nicht an.

7

2. a) Die Schuldspruchänderung läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer auf niedrigere Strafen erkannt hätte, wenn sie die Angeklagten anstelle schwerer räuberischer Erpressung wegen - einfacher - räuberischer Erpressung verurteilt hätte. Bei dem Angeklagten R. hat sich der Rechtsfehler insoweit schon deshalb nicht ausgewirkt, weil das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 239 a Abs. 2 StGB entnommen hat. Demgegenüber wäre beim Angeklagten E. die Strafe, die das Landgericht nach § 250 Abs. 2 StGB bestimmt hat, zwar § 249 StGB zu entnehmen gewesen. Doch beruht der Strafausspruch darauf nicht; denn die erkannte Strafe entfernt sich so sehr vom Mindestmaß des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB, daß nichts dafür spricht, die Strafe wäre niedriger ausgefallen, wenn das Landgericht stattdessen vom Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB mit einer lediglich um sechs Monate niedrigeren Mindeststrafe ausgegangen wäre.

8

b) Auch soweit sich der Angeklagte R. mit Einzelausführungen gegen die ihn betreffende Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration und gegen die Verneinung alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wendet, weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. April 1996 zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend dazu bemerkt der Senat, daß entgegen der Auffassung der Revision das Urteil auch nicht deshalb lückenhaft ist, weil es keine Feststellungen zum Trinkende enthält. Daß die Strafkammer ausgehend vom Trinkbeginn um 6 Uhr bis zur Tatzeit um 15 Uhr von der aufgrund der Trinkmengenangaben errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration mit einem gleichmäßigen stündlichen Abbauwert von 0,1 %o zurückgerechnet hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12). Diese Berechnung wirkt ausschließlich zugunsten des Angeklagten. Auf sie ist es ohne Einfluß, ob das Trinkende mit der Tatzeit zusammenfällt oder früher liegt; denn dies ändert an dem kontinuierlichen Alkoholabbau nichts.

9

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel freizustellen.