Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1996, Az.: 2 ARs 130/96
Jugendstrafe; Bewährungsüberwachung; Zuständigkeit des Aussetzungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1996
- Aktenzeichen
- 2 ARs 130/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Brunner, NStZ 97, 100
- NStZ 1997, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Bewährungsüberwachung und die insoweit erforderlichen nachträglichen Entscheidungen ist auch im jugendgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Gericht zuständig, das die bedingte Aussetzung der Vollstreckung für die Strafe oder die Maßregel bewilligt hat, entweder als Gericht des ersten Rechtszuges oder im Falle des § 66 II 4 JGG als Vollstreckungsleiter.
Gründe
I. 1. Das Jugendschöffengericht Essen hatte gegen den Verurteilten zwei Jugendstrafen verhängt. Durch Berufungsurteil vom 15. Januar 1990 faßte die Jugendkammer des Landgerichts Essen die Urteile des Jugendschöffengerichts im Rechtsfolgenausspruch zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammen und ordnete die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Die Unterbringung wurde zunächst in der Rheinischen Landesklinik Düren vollzogen. Der dortige Jugendrichter übernahm die Vollstreckungsleitung. Nach der Verlegung des Verurteilten in die Rheinische Landesklinik Langenfeld übernahm der Jugendrichter in Langenfeld die Vollstreckungsleitung. Am 25. März 1994 setzte er die Unterbringung zur Bewährung aus und ordnete für drei Jahre Führungsaufsicht an. Zugleich übertrug er die Bewährungsaufsicht und die weiteren die Führungs- und Bewährungsaufsicht betreffenden Entscheidungen dem Jugendrichter beim Amtsgericht Essen (§ 85 Abs. 5 JGG).
2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Essen faßte durch Beschluß vom 6. Juli 1995, rechtskräftig seit 18. Juli 1995, die Rechtsfolgen aus dem Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Essen vom 15. Januar 1990 und den Strafbefehlen der Amtsgerichte Tiergarten vom 3. März 1989, Aachen vom 20. März 1989 und Wuppertal vom 1. Juni 1989 zu einer einheitlichen Entscheidung zusammen, sah aber von einer Erhöhung der bisherigen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ab. Außerdem hielt der Jugendrichter die vom Landgericht Essen angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren bedingte Aussetzung sowie die Führungsaufsicht aufrecht und setzte den nicht durch Anrechnung verbüßten Teil der Jugendstrafe zur Bewährung aus. Neben Weisungen bestimmte er, daß die Jugendstrafe im Falle eines Widerrufs im Erwachsenenvollzug zu vollziehen sei (§ 92 Abs. 2 JGG).
3. Durch Beschluß vom 17. August 1995 gab der Jugendrichter beim Amtsgericht Essen die weitere Vollstreckung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Staatsanwaltschaft Essen ab (§ 85 Abs. 6 JGG). Die Staatsanwaltschaft übernahm die Vollstreckung und beantragte am 2. November 1995, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern. Da sich Zweifel ergaben, ob der Jugendrichter zur Abgabe der Vollstreckung befugt war, bestätigte der Jugendrichter in Langenfeld am 24. Januar 1996 die Abgabeentscheidung des Essener Jugendrichters.
4. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen hielt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen für zuständig, über den Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Die Strafvollstreckungskammer verneinte ihre örtliche Zuständigkeit und legte die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vor, weil der Verurteilte zuletzt in der Rheinischen Landesklinik Langenfeld im Vollzug der Unterbringung war. Auch die Strafvollstreckungskammer Düsseldorf hält sich für unzuständig, weil es bisher an einem Vollzug der Strafe oder der Unterbringungsanordnung aus dem Beschluß vom 6. Juli 1995 fehle. Sie hält den Jugendrichter in Essen für zuständig, über die Verlängerung der Bewährungszeit zu entscheiden. Der Jugendrichter in Essen hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Die Strafvollstreckungskammer Düsseldorf hat beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
II. Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Essen, die Bewährungszeit zu verlängern, ist der Jugendrichter beim Amtsgericht Essen zuständig.
1. Grundlage für die Vollstreckung gegen den Verurteilten ist ausschließlich der rechtskräftige Beschluß des Jugendrichters beim Amtsgericht Essen vom 6. Juli 1995 (oben I 2).
Dieser Beschluß genügt zwar nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die nachträgliche einheitliche Rechtsfolgenbemessung im jugendgerichtlichen Verfahren, weil er keine hinreichende eigene Begründung der Einheitsjugendstrafe und der Maßregelentscheidung enthält (vgl. hierzu BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 und 7; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 4 StR 25/96 - und 20. März 1996 - 3 StR 10/96) und die Unterbringungsanordnung lediglich aufrecht erhält. Gegen die Wirksamkeit des rechtskräftig gewordenen Beschlusses bestehen jedoch keine Bedenken.
Mit der nachträglichen einheitlichen Rechtsfolgenentscheidung vom 6. Juli 1995 fallen die Rechtsfolgen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Essen und den Strafbefehlen der Amtsgerichte insgesamt weg, als wären diese Entscheidungen nicht ergangen. Das gilt auch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1; Brunner JGG 9. Auflage § 31 Rdn. 17; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Auflage § 31 Rdn. 34; Ostendorf JGG 2. Auflage § 31 Rdn. 32). Insofern unterscheidet sich die nachträgliche Bildung einer einheitlichen Rechtsfolgenentscheidung im jugendgerichtlichen Verfahren (§§ 66, 31 Abs. 2 JGG) von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Verfahren gegen Erwachsene, bei der die frühere Maßregelentscheidung gegebenenfalls aufrechterhalten wird (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB).
2. Für die Bewährungsüberwachung und die insoweit erforderlichen nachträglichen Entscheidungen ist auch im jugendgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Gericht zuständig, das die bedingte Aussetzung der Vollstreckung für die Strafe oder die Maßregel bewilligt hat (§ 66 Abs. 2 JGG, §§ 453 b Abs. 2, 453, 462 a Abs. 2 und 3, 460, 463 StPO), entweder als Gericht des ersten Rechtszugs oder im Falle des § 66 Abs. 2 Satz 4 JGG als Vollstreckungsleiter. Im vorliegenden Fall ist dies der Jugendrichter beim Amtsgericht Essen, der die Jugendstrafe und die Maßregelanordnung am 6. Juli 1995 zur Bewährung ausgesetzt hat.
3. Die Zuständigkeit dieses Jugendrichters für die Bewährungsüberwachung ist nicht auf die Strafvollstreckungskammer übergegangen.
a) Die Anordnung des Jugendrichters in Essen vom 6. Juli 1995, die Jugendstrafe im Falle eines Widerrufs im Erwachsenenvollzug zu vollziehen, begründet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht (BGHSt 27, 329, 332 f.).
b) Die Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft Essen - ihre Zulässigkeit und Wirksamkeit unterstellt - führt ebenfalls nicht zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer.
§ 85 Abs. 6 Satz 1 JGG eröffnet die Möglichkeit, die weitere Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogene Jugendstrafe oder einer Maßregel an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Strafvollstreckungsbehörde abzugeben. Diese Vorschrift regelt einen Wechsel in der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde.
Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzesüber die Strafvollstreckung anzuwenden (§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG), somit auch die §§ 462 a, 463 StPO. Nach § 462 a Abs. 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer aber nur dann zuständig, wenn sich der Verurteilte aufgrund des nunmehr maßgebenden Beschlusses vom 6. Juli 1995 im Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel befindet oder befand (vgl. zu derartigen Fällen: OLG Düsseldorf MDR 1992, 896 und 1078; 1993, 171). Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Der nunmehr allein maßgebende Straf- und Maßregelausspruch vom 6. Juli 1995 wurde bisher auch nicht teilweise vollstreckt, seit Erlaß dieses Beschlusses befand sich der Verurteilte nicht mehr im Straf- oder Maßregelvollzug. Der frühere Maßregelvollzug in Düren und Langenfeld kann die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht begründen. Im Bereich des Erwachsenenstrafrechts entfällt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, wenn eine von ihr nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in einer später von einem anderen Gericht neu gebildeten Gesamtstrafe aufgeht (vgl. BGH GA 1982, 177; SchlHOLG NStZ 1983, 480; OLG Hamm NJW 1976, 1648 [OLG Hamm 23.05.1976 - 3 s Sbd 15 12/76]; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1978; 201; OLG Zweibrücken NStZ 1985, 525; Fischer in KK StPO 3. Auflage § 460 Rdn. 32a; Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Auflage § 460 Rdn. 33). Nichts anderes gilt bei der nachträglichen Bildung eines einheitlichen Rechtsfolgenausspruchs nach §§ 66, 31 Abs. 2 JGG, zumal dabei die zuvor angeordnete Maßregel nicht lediglich aufrechtzuerhalten, sondern aufgrund eigener Sachprüfung gegebenenfalls neu anzuordnen ist. Daß der Jugendrichter in Essen mit seinem Beschluß vom 6. Juli 1995 die bisherige Maßregelanordnung lediglich "aufrechterhalten" hat, ändert hieran nichts.
c) Schließlich hat auch die laufende Führungsaufsicht nicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer zur Folge, weil diese Maßregel nicht zur Aufnahme des Verurteilten in den Straf- oder Maßregelvollzug führt.