Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1996, Az.: VIII ZR 130/96
Berufungsrechtszug; Mangelnder Vollstreckungsschutzantrag; Zumutbarkeit des Antrags; Einstellung der Zwangsvollstreckung; Sicherheitsleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 130/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1996, 2540 (red. Leitsatz)
- JuS 1996, 1036
- JurBüro 1996, 613 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 844-845 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2103-2104 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1751 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1186-1187 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckung in der Berufungsinstanz auf seinen Antrag nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung eingestellt worden war.
Gründe
I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts entsprechend dem Klagantrag zur Zahlung von 921.221,50 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht auf ihren Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Die Berufung der Beklagten wurde später kostenpflichtig zurückgewiesen. In dem mit der Revision angefochtenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Oberlandesgerichts ist der Beklagten gestattet worden, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1, 1 Mio DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste. Nunmehr beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit einstweilen einzustellen, und macht unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers geltend, daß sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei und die vorläufige Vollstreckung sie wirtschaftlich ruinieren werde.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach langjähriger gefestigter Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes wird in dessen die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur als letztes Mittel angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner anderweit bestehende Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen nicht genutzt hat. So wird der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich dann verweigert, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch einen Antrag nach § 712 ZPO, der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, den dort vorgesehenen Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war. Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 24. August 1978 - X ZR 17/78 - LM ZPO § 712 Nr. 1, vom 18. Februar 1982 - VIII ZR 39/82 - NJW 1982, 1821, vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, vom 21. Juli 1998 - VIII ZR 63/88 - WM 1988, 1458, vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - NJW 1990, 2756 - WM 1990, 998, vom 8. August 1991 - I ZR 141/91 - NJW 1992, 376 - BB 1991, 2114, vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - NJW-RR 1992, 189 - MDR 1992, 300, vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - RuS 1993, 237 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 S. 1 "Nachteil" Nr. 3 und vom 28. März 1996 - I ZR 14/96 - ZIP 1996, 885 - sämtl. m.w.Nachw.).
So liegt der Fall auch hier. Das jetzige Begehren der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung geht über die in § 711 ZPO vorgesehenen Maßnahmen, über die das Berufungsgericht von Amts wegen zu entscheiden hatte und entschieden hat, wesentlich hinaus und hatte während des Berufungsrechtszuges durch einen Antrag nach § 712 ZPO verfolgt werden können. Ein derartiger Antrag ist ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung und des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen Berichtigung (§ 320 ZPO) ebensowenig beantragt wurde wie eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO, nicht gestellt worden. Dafür, daß der Antrag nach § 712 ZPO nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist nichts dargetan und ersichtlich. Die von der Beklagten jetzt vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich die durch die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteile sowie die Unmöglichkeit, die vom Oberlandesgericht angeordnete Sicherheit aufzubringen, herleitet, lagen bereits während des Berufungsverfahrens vor, wie die Begründung des von der Beklagten dort gestellten Antrages gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO zeigt. Die vom Berufungsgericht daraufhin ohne Sicherheitsleistung angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung wirkte nur für die Dauer des Berufungsverfahrens und endete mit Erlaß des Berufungsurteils (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl. § 707 Rdnr. 19, Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl. § 707 Rdnr. 20), sie machte daher den Antrag aus § 712 ZPO nicht entbehrlich (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - RuS 1993, 237 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 S. 1 "Nachteil" Nr. 3)