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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1996, Az.: 5 StR 190/96

Anforderungen an den Ausschluss erheblich verminderten Hemmungsvermögens; Voraussetzungen für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit; Beachtung des Zweifelsgrundsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1996
Aktenzeichen
5 StR 190/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 23.01.1996

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Karl-Heinz M. aus Ho., geboren am ... 1963 in Si.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Mai 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.

2

Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, weil der Ausschluß erheblich verminderten Hemmungsvermögens sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die sachverständig beratene Kammer hat bei dem zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten mittels einer Trinkmengenberechnung ohne Berücksichtigung eines Abbaus, aber des geringstmöglichen Resorptionsdefizits von 10 %, einen theoretischen Maximalwert der Blutalkoholkonzentration von 3,28 %o zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist sie zutreffend (BGHSt 37, 231, 238) von dem geringstmöglichen Abbauwert von 0,1 %o in der Stunde ausgegangen und ist bei einer Rückrechnungszeit von elf Stunden zu einer Maximal-Blutalkoholkonzentration von 2,18 %o gelangt. Im Hinblick auf das erhalten gebliebene Erinnerungsvermögen des Angeklagten an das Tatgeschehen und den Umstand, daß er sich selbst nicht alkoholbedingt beeinträchtigt gefühlt habe, ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei.

3

a)

Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der angenommenen Blutalkoholkonzentration zu ermöglichen, ist es erforderlich, im Urteil die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu benennen (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8). Zwar hat die Kammer im Urteil Art und Menge der vom Angeklagten konsumierten alkoholischen Getränke, nicht jedoch dessen Körpergewicht und den zugrundegelegten Reduktionsfaktor mitgeteilt. Da sich die Ausgangs-Blutalkoholkonzentration nach der Widmark-Formel aus dem Produkt von Blutalkoholkonzentration, Körpergewicht und Reduktionsfaktor errechnet, ist nicht nachvollziehbar, wie die Kammer zum Ergebnis der von ihr zu Trinkbeginn angenommenen Blutalkoholkonzentration gelangt ist.

4

b)

Unter der Voraussetzung, daß die maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,18 %o zutreffend errechnet worden wäre, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem solchen Blutalkoholwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungen unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden (BGHSt 37, 231 ff.). Abweichendes kann nur unter besonderen Voraussetzungen gelten (BGH a.a.O. S. 236, 241), die hier nicht gegeben sind. Die von der Kammer herangezogenen Umstände sind nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 35, 308, 311;  37, 231, 241 ff. m.w.N.). Ein Leistungsverhalten, das für sich allein so eindeutig ein uneingeschränktes Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat belegen könnte, daß auch ein Blutalkoholwert von über 2 demgegenüber als Indiz ausnahmsweise vernachlässigt werden könnte, ist nicht festgestellt.

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