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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1996, Az.: 4 StR 213/96

Verwerfung einer Revision; Zulässigkeit einer Revision durch einen Nebenkläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1996
Aktenzeichen
4 StR 213/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau in der Pfalz - 09.01.1996

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Bianca Ute Alexandra B., geborene M., aus G., dort geboren am ... 1974, zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Januar 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unzulässig. Der Nebenkläger, der keinen bestimmten Revisionsantrag gestellt hat, hat nicht, wie es im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, dargetan, daß er das Urteil deswegen anficht, weil er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Die Formulierung "Der Nebenkläger rügt darin insbesondere, daß die von der Angeklagten zu tragende Schuld durch das Urteil nicht gesühnt ist" spricht zudem eher für eine bloße - unzulässige - Anfechtung des Strafausspruchs. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner stPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

Meyer-Goßner
Steindorf
Tolksdorf
Kuckein
Solin-Stojanovic