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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1996, Az.: 1 StR 149/96

Beschränkung der Revision; Einzelne Taten; Nicht angegriffene Verurteilungen; Tatmehrheit; Tateinheit; Revisionsrechtliche Überprüfung; Konkurrenzverhältnisse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1996
Aktenzeichen
1 StR 149/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 267 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Beschränkung der Revision auf einzelne Taten ist unwirksam, wenn der Tatrichter bezüglich weiterer nicht angegriffener Verurteilungen zu Unrecht von Tatmehrheit ausgegangen ist. Wenn in diesen Fällen richtiger Weise Tateinheit vorliegt, steht der gesamte Schuldspruch zur revisionsrechtlichen Überprüfung. Ist hingegen nur der Strafausspruch angegriffen, sind der Schuldspruch mit den angenommenen Konkurrenzverhältnissen und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen auch in diesen Fällen für das Revisionsgericht bindend.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 70 Fällen, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 66 Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

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I. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten sind in der Anklageschrift hinreichend konkret beschrieben (BGHSt 40, 44 ff.), insbesondere sind jeweils der Tatzeitrahmen, die Mindestzahl der Fälle sowie die unterschiedliche Art und Weise der sexuellen Handlungen mitgeteilt.

3

II. Die Staatsanwaltschaft wendet sich allein gegen die Einzelstrafen in den Fällen A 1 und C 2 sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Das ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus der Formulierung zur ausdrücklichen Revisionsbeschränkung auf die Fälle A 1 und C 2. Verfahrens- und Sachrüge befassen sich aber allein mit den Strafzumessungsgründen zu den genannten Fällen; auch ergibt die gesamte Verfahrenslage, daß auch in diesen Fällen der Schuldspruch gegen den voll geständigen Angeklagten nicht angegriffen werden soll.

4

1. Die Beschränkung der Revision ist wirksam. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil nur noch im oben angegebenen Rahmen überprüft. Damit spielt es keine Rolle, ob das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift meint - in einer Reihe von Fällen etwa zu Unrecht Tatmehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine Beschränkung der Revision auf einzelne Taten unwirksam ist, wenn der Tatrichter bezüglich weiterer nicht angegriffener Verurteilungen zu Unrecht von Tatmehrheit ausgegangen ist. Wenn in diesen Fällen richtigerweise Tateinheit vorlag, stand der gesamte Schuldspruch zur Überprüfung (BGHSt 21, 256, 258 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67]; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 318 Rdn. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Angegriffen ist nur der Strafausspruch. Der Schuldspruch mit den angenommenen Konkurrenzverhältnissen und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen sind damit bindend.

5

2. In der Sache ist die Revision nicht begründet.

6

a) Das Landgericht war nicht verpflichtet, von sich aus durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den homosexuellen Übergriffen des Angeklagten und psychischen Störungen des Zeugen H. bestehe (Fall A 1). Der Zeuge fand sich gegen erhebliches Entgelt zu den sexuellen Handlungen gerne bereit. Zwar hat er ausgesagt, er leide manchmal an Schlafstörungen und er sei seit Juni 1995 in psychotherapeutischer Behandlung. Andererseits hat der Zeuge "keine Probleme mit Mädchen", lebt aber in problematischen Familienverhältnissen. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht davon ausgehen, es stehe nicht fest, "ob der Zeuge durch die sexuellen Handlungen geschädigt wurde" und darüberhinaus ganz allgemein erwähnen, daß "bei Delikten dieser Art ... natürlich Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden (können)".

7

Aufgrund der Befragung des Zeugen und nach dessen Äußerungen durfte das Gericht nach eigener Beurteilung der Gesamtlage entscheiden.

8

b) Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29 a Abs. 2 BtMG ist im Fall C 2 - zweimalige Abgabe von ein bis zwei Gramm Haschisch - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die von der Revision angeführten Zumessungsgründe gesehen, ihnen lediglich anderes Gewicht beigemessen, als die Revision dies wünscht.

9

Die Wendung, der Angeklagte habe "durch die Abgabe von Betäubungsmitteln die Zeugen auch nicht gefügig gemacht", trifft im Fall C 2 (S.) jedenfalls zu. Bei der ersten Abgabe von Haschisch kam es nicht zu einer der zehn abgeurteilten Sexualstraftaten. Der Zeuge ist erneut zum Angeklagten gegangen, weil sein Freund H. ihn dazu überredete; er wußte auch, daß es 100 DM für das Dulden sexueller Handlungen gibt. Das Landgericht hat im übrigen berücksichtigt, daß die Abgabe von Betäubungsmitteln - bei S. in einem Fall - sexuellen Handlungen vorausging.

10

c) Die Bildung der Gesamtstrafe - wie die gesamte Strafzumessung eine tatrichterliche Aufgabe - läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bestimmende Gesamtstrafengesichtspunkte aus dem Auge verloren haben könnte. Auch das Verhältnis von Sexualdelikten und Drogenabgabe ist angesprochen worden.

11

Allerdings darf der Tatrichter nur solche Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigen, die mit dem konkreten Schuldvorwurf in innerem Zusammenhang stehen. Die schweren Verletzungen des Angeklagten - erlitten bei einem Überfall, zu dem der im Fall A 1 geschädigte Zeuge H. aus Rachegründen den Tip gegeben hatte - können jedoch mit dem strafbaren Verhalten des Angeklagten mittelbar in Verbindung gebracht werden. Das Landgericht durfte sie daher im Zusammenhang mit den Taten - gleichsam als deren negative Folge - mildernd berücksichtigen.

12

III. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

13

1. Das Landgericht war nicht gehalten, über den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden, denn der Beweis sollte nur. erhoben werden, falls das Landgericht davon ausgehe, daß "zwischen der Abgabe von Betäubungsmitteln und den sexuellen Handlungen ein irgendwie gearteter Zusammenhang besteht, der dazu geführt hat, daß dadurch psychische Schäden bei den Zeugen entstanden sind". Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Der allgemeine Hinweis des Landgerichts, daß "bei Delikten dieser Art ... Spätfolgen natürlich nicht ausgeschlossen werden können", bezog sich nicht auf das Zusammenwirken von Drogen und sexuellen Handlungen und führte auch nicht zu strafschärfender Berücksichtigung.

14

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

15

a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in vier Fällen zwischen fünf Gramm und 91 Gramm Haschisch bzw. Marihuana erworben, um es seinen Gästen in seinem Haus zum sofortigen Verbrauch zur Verfügung zu stellen ("um die Jugendlichen anzulocken und bei Laune zu halten"). Es kann dahinstehen, ob dieses Verhalten den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Abgabe 1, Handeltreiben 34, 41). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei (nur) wegen Erwerbs und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln zu verurteilen, beschwert ihn jedenfalls nicht.

16

b) Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß in den Fällen C 1 und 2 die Abgabe von Haschisch mit den sexuellen Übergriffen in einer Tathandlung im Sinne des § 52 StGB zusammengefallen sind. In dem ersten der beiden in C 2 enthaltenen Abgabefälle war es jedenfalls nicht so. Auch stimmt - jeweils bezogen auf einen bestimmten Jugendlichen - die Anzahl der sexuellen Übergriffe und der Abgabe von Haschisch keineswegs überein. Die Abgabe von Haschisch war nicht das Entgelt für die Gewährung sexueller Handlungen.

17

Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der Fälle aus, daß genauere Feststellungen hierzu noch möglich sind. Durch unzutreffende Annahme von Tatmehrheit zwischen sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen und Abgabe von Betäubungsmitteln in den vom Generalbundesanwalt angesprochenen Fällen wäre der Angeklagte auch wiederum nicht beschwert. Denn der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei jeweiliger Annahme von Tateinheit angesichts des unveränderten Schuldgehalts eine noch mildere Strafe verhängt haben würde.

18

3. Die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

19

a) § 175 StGB i.d.F. des 4. StrRG vom 23. November 1973 diente bereits allein dem Schutz männlicher Jugendlicher. Das Landgericht durfte daher neben den anderen auch die "einschlägigen" Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend werten. Die Voraussetzungen des § 48 BZRG liegen nicht vor.

20

b) Nach Abwägung aller Umstände war der Tatrichter - da fernliegend - nicht gehalten, § 182 Abs. 4 StGB zu erörtern. Die Initiative zu den Taten war nicht von den Jugendlichen ausgegangen - der Angeklagte hatte sie mit erheblichen Geldleistungen angelockt.

21

c) Hier berührt es den Strafausspruch nicht, daß der Tatrichter bei dem Erwerb von Haschisch und Marihuana jeweils unter 100 g nicht den Mindest-THC-Gehalt mitgeteilt hat. Genaue Feststellungen hierzu waren nicht möglich. Es ist nicht zu besorgen, der Tatrichter sei nicht von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen.