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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1996, Az.: 2 StR 143/96

Zur Zulässigkeit eines Revisionsantrages; Anforderungen an eine Revisionsbegründung; Rechtsschutzinteresse im Hinblick eines Prozesskostenhilfeantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1996
Aktenzeichen
2 StR 143/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 30.11.1995

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Giovanni G. aus K., geboren am ... 1964 in T. (I.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. Mai 1996
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Nebenklägers Peter D., ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1995 werden als unzulässig verworfen.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger. Die Revisionen sind unzulässig.

2

Die Revision des Nebenklägers Walter D. ist nicht begründet worden.

3

Die Revision des Nebenklägers Peter D. ist nicht ausreichend begründet worden. Die allgemein erhobene Sachrüge läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger lediglich den Strafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anficht - was unzulässig wäre (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5) - oder ob das Ziel der Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf Mord ist. Auch den Ausführungen zur Verfahrensrüge, die nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, läßt sich nur entnehmen, daß der Nebenkläger sich gegen die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung wendet, nicht aber, daß er eine andere Beurteilung der von der Strafkammer allerdings auch unter Hinweis auf die eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten abgelehnten subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke erstrebt. Gegen die Annahme eines zulässigen Revisionsantrags im zuletzt genannten Sinne spricht im übrigen, daß sich der Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlußantrag des Staatsanwalts wegen Totschlags angeschlossen hat. Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Angabe eines zulässigen Anfechtungszieles ist unbeachtlich.

4

Da sich die Unzulässigkeit der Revision bereits aus ihrer Begründung ergibt, war auch für die vom Nebenkläger Peter D. beantragte Prozeßkostenhilfe kein Raum. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei der Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397 a Prozeßkostenhilfe 6).

Jähnke
Theune
Niemöller
Athing
Otten