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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1996, Az.: 3 StR 95/96

Hinreichend konkrete Aussicht; Behandlungserfolg; Therapieunwilliger Angeklagter; Notwendigkeit der Behandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1996
Aktenzeichen
3 StR 95/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 880 (Urteilsbesprechung von Vors. Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
  • NStZ-RR 1997, 34-35 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg kann grundsätzlich auch bei einem zunächst therapieunwilligen Angeklagten bestehen, sofern er erwarten läßt, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerfG vom 16.3.1996 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578 = NVwZ 1995, 1077 [VG Augsburg 26.07.1995 - 4 S 917/95]) entgegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Zum Schuldspruch hat dagegen die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seit einigen Jahren den Hang hat, Alkohol im Übermaß zu trinken, und daß der chronische Alkoholkonsum bereits zu einem deutlichen Tremor und zu einer leichten hirnorganischen Beeinträchtigung geführt hat (UA S. 5, 29). Der Angeklagte weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf, wobei unter Alkoholeinfluß seine - auch ohne Alkoholeinwirkung erhebliche - Aggressionsneigung verstärkt in Erscheinung trete (UA S. 6). Er ist - wenn auch nicht erheblich - wegen Taten vorbestraft, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, und hatte bei der Festnahme eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,5 %o, was seinem gewohnten Pegel entsprach (UA S. 28). Gleichwohl hat das Landgericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte keine Krankheitseinsicht habe und therapieunwillig sei, weshalb eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe. Sein erstmals im letzten Wort geäußerter Wunsch nach Unterbringung vermöge eine solche Erfolgsaussicht nicht zu begründen.

3

Diese Wertung begegnet rechtlichen Bedenken. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer eine gesicherte Therapiebereitschaft als unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Erfolgsaussicht angesehen hat. Dies wäre mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. § 64 StGB ist gerade auch für Täter geschaffen, die sich einer Suchtentwöhnung nicht freiwillig unterziehen und meist einer Unterbringung ablehnend gegenüber stehen. Mangelnde Einsicht und Therapiebereitschaft können allerdings ein Indiz dafür sein, daß eine Unterbringung keine Erfolgsaussicht aufweist, doch sind in die vorzunehmende Prüfung alle maßgeblichen Umstände einzubeziehen (BGHR StGB § 64 II Aussichtslosigkeit 4). Hier hätte berücksichtigt werden müssen, daß bislang beim Angeklagten noch kein Behandlungsversuch unternommen worden war, und es hätte näher begründet werden müssen, weshalb die Äußerungen des Angeklagten in seinem letzten Wort nicht einen Ansatz für die Herstellung einer Therapiebereitschaft bieten. Daß die Erklärungen nicht ernstgemeint und nur prozeßtaktisch gewesen wären, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

4

Diesen Maßstäben steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1996 (BVerfGE 91, 1 ff.) entgegen, mit der die Anforderungen an den Grad der Erfolgsaussicht wesentlich erhöht worden sind. Eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg kann danach grundsätzlich auch bei einem zunächst therapieunwilligen Angeklagten bestehen, sofern er erwarten läßt, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (BVerfGE 91, 1, 30).

5

Dies erfordert eine neuerliche tatrichterliche Prüfung. Der im übrigen rechtsfehlerfrei getroffene Strafausspruch ist ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre (vgl. BGHSt 37, 5, 10).