Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1996, Az.: 5 StR 54/96
Revision des Angeklagten; Eingetretene Verjährung; Nebenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 54/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 299-300 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil, mit dem das Verfahren wegen eingetretener Verjährung eingestellt wird, ist unzulässig, wenn er auch durch die Nebenentscheidung nicht beschwert wird.
Gründe
Dem Angeklagten wurde mit der Anklage Rechtsbeugung in Tateinheit mit neunfacher Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Er hat im Oktober 1950 als beisitzender Richter am Obersten Gericht der DDR unter dem Vorsitz von Hilde Benjamin an einem erstinstanzlichen Strafverfahren gegen neun Mitglieder der "Zeugen Jehovas" mitgewirkt; die dortigen Angeklagten wurden wegen Verbrechen nach Art. 6 der DDR-Verfassung verurteilt, sieben zu Zuchthausstrafen zwischen acht und fünfzehn Jahren, zwei zu lebenslänglichen Zuchthausstrafen. Der Angeklagte hatte jeweils für niedrigere Zuchthausstrafen gestimmt. Das Landgericht hat das Verfahren gegen den jetzt 80jährigen, bereits 1952 aus der DDR geflüchteten Angeklagten wegen Verjährung eingestellt und Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Die Revision des Angeklagten, der seine Freisprechung begehrt, ist unzulässig. Der Angeklagte wird durch das angefochtene Urteil nicht beschwert (BGH NJW 1970, 154, 155 [BGH 28.10.1969 - 2 StR 57/69]; BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84 -; Ruß in KK-StPO 3. Aufl. vor § 296 Rdn. 5a). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - das Verfahren in dem angefochtenen Urteil wegen Verjährung, also wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses, eingestellt wird, zumindest wenn der Angeklagte auch durch Nebenentscheidungen, die im Falle des Freispruchs anders hätten ergehen können, nicht beschwert wird. Ein Fall, in dem der Freispruch Vorrang vor der Einstellung des Verfahrens haben könnte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 45 m.w.N.), liegt hier nicht vor, da die Beurteilung der Schuldfrage eingehender Erörterung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht bedürfte.