Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1996, Az.: 4 StR 612/95
Mittelbare Täterschaft; Betrügerische Vertragsabschlüsse; Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 612/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 536
- wistra 1996, 230
Amtlicher Leitsatz
Bewirkt ein Angeklagter in mittelbarer Täterschaft mehrere betrügerische Vertragsabschlüsse, werden sie in seiner Person zur Tateinheit verbunden, wenn sie auf einem Auftrag beruhen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang einen geringen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten (Erschwindeln von Geldanlagen) rechtlich zutreffend als Betrug gewertet; lediglich seine Annahme, es lägen 18 selbständige Handlungen vor, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) In den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht wegen zweier selbständiger Betrugstaten, sondern wegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Sein Tatbeitrag bestand nach den Urteilsfeststellungen darin, den damals noch gutgläubigen Verkäufer W. mit der Vermittlung von Anlegern für die ECC (Capital) zu beauftragen. Damit hat er die beiden betrügerischen Vertragsabschlüsse durch den als sein gutgläubiges Werkzeug handelnden W. veranlaßt. Die Vertragsabschlüsse stellten zwar für sich genommen selbständige Handlungen dar, die sich der Angeklagte als mittelbarer Täter (vgl. BGH NStZ 1994, 35) auch zurechnen lassen muß. Da sie aber auf dem Auftrag des Angeklagten beruhten, werden sie für seine Person zur Tateinheit verbunden (BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; BGH NStZ aaO.; vgl. auch BGHSt 40, 218, 238 ff.).
b) Ebenso stehen im Fall III 4 der Urteilsgründe die ersten beiden Betrugstaten (Fälle 23 und 24 der Anklage) im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Hier hatte der gutgläubige, für den Angeklagten als "Telefonverkäufer" tätige L. den Interessenten Sch. aufgrund der unzutreffenden Prospektangaben zweimal zum Erwerb von Anteilen an der ECC (Capital) veranlaßt; eine unmittelbare Beteiligung des Angeklagten an diesen Vertragsabschlüssen konnte nicht festgestellt werden.
c) Auch im Fall III 5 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht wegen Betruges in drei Fällen, sondern wegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Nachdem der Angeklagte von dem gutgläubigen Stefan E., der für ihn als "Telefonverkäufer" tätig war, erfahren hatte, daß dessen Eltern ein beträchtliches Kapital zur Sicherung ihres Lebensabends zur Verfügung stand, bedrängte er E., diese zu einer Anlage des Geldes bei der ECC (Capital) zu veranlassen. Im Glauben an die Richtigkeit der Prospektangaben, die eine lukrative und sichere Geldanlage verhießen, und der entsprechenden mündlichen Erläuterungen ihres Sohnes legten die Eltern von Stefan E. ab März 1992 in drei Teilbeträgen insgesamt 380.000 DM an. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte vor den Vertragsabschlüssen im April und August 1992 weitere Täuschungshandlungen vorgenommen hat.
2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben, anders als geschehen hätte verteidigen können. Einer teilweisen Freisprechung bedarf es nicht, weil lediglich die Konkurrenzen anders zu beurteilen sind (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 260 Rdn. 21).
3. Die Änderung des Schuldspruchs wirkt sich auf den Strafausspruch wie folgt aus:
a) Da die Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe in Tateinheit stehen, entfällt insoweit ein Fall des Betruges. Für die (verbleibende) Tat setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht in beiden Fällen gleich hoch. zugemessene Freiheitsstrafe von drei Monaten als Einzelstrafe fest; hierdurch wird der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert.
Entsprechendes gilt für die im Fall III 4 der Urteilsgründe (Fälle 23 und 24 der Anklageschrift) dargestellten Taten. Hier setzt der Senat die vom Landgericht ebenfalls in beiden Fällen gleich hoch bemessene Freiheitsstrafe von sieben Monaten als Einzelstrafe fest.
Im Fall III 5 der Urteilsgründe läßt der Senat aus denselben Erwägungen die für die Fälle 33 und 35 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen von acht und elf Monaten entfallen; es verbleibt somit bei einer Einzelstrafe von zwei Jahren.
b) Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht geboten. Bei der Höhe der Einsatzstrafe von zwei Jahren und der Vielzahl der weiteren Einzelstrafen schließt der Senat angesichts des unverändert bleibenden Unrechtsgehalts der Gesamtheit der Taten aus, daß der Tatrichter bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte.