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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.1996, Az.: 1 StR 153/96

Vorliegen besonders schwerer Haftbedingungen für der deutschen Sprache kaum mächtiger schwarzer US-Amerikaner in Deutschland; Ausräumen der Beschwer durch Überstellung des Täters in sein Heimatland

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1996
Aktenzeichen
1 StR 153/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 06.12.1995

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme u.a.

Prozessführer

Johny K. aus S., geboren am ... 1968 in M. (USA)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. April 1996
- zu 2. -
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird im Fall II 5 der Urteilsgründe die Verfolgung der Tat auf die Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der tateinheitlich begangene Verstoß gegen das Waffengesetz entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer angesichts der bezeichneten Beschränkung des Verfahrens bei der Einsatz- oder der Gesamtstrafe zu einem dem Angeklagten günstigeren Strafmaß gekommen wäre.

Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf die mildernde allgemeine Strafzumessungserwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe es als schwarzer US-Amerikaner, der die deutsche Sprache kaum spricht, in der Haft besonders schwer:

Diese Beschwernis läßt sich mit Zustimmung des Angeklagten und einem - hier auch zur Lösung der andauernden Konfliktsituation mit seinem Opfer angezeigten - Einverständnis der zuständigen Behörden in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika dadurch ausräumen, daß der Angeklagte die Strafe in seinem Heimatland verbüßt (vgl. Art. 2, 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen - Überstübk. - (BGBl. 1991 II 1006 ff.; 1992 II 98 ff., 101)).

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