Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.1996, Az.: 5 StR 93/96
Zum Unterlassen einer Abgabe der Jahressteuererklärungen; Zur Abgabe fehlerhafter Jahressteuererklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 12.06.1995
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- HFR 1997, 172 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Emil F... aus R... , geboren am ... in S... ...
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 17. April 1996
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Juni 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat merkt folgendes an:
Daß die Strafkammer bei der Lohnsteuerhinterziehung teilweise von einem zu hohen Steuersatz ausgeht (28,2 % anstelle von 22 %, BGHSt 38, 235 [BGH 17.03.1992 - 4 StR 367/91]; BGH wistra 1993, 148), hat sich bei Berücksichtigung der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt.
Daß das Landgericht nur von den Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht von der Jahressteuererklärung (vgl. BGH wistra 1996, 105) ausgegangen ist, hat sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt; eine Verurteilung wegen Unterlassens der Abgabe der Jahressteuererklärungen oder wegen Abgabe fehlerhafter Jahressteuererklärungen ist nicht erfolgt.
Daß die Strafkammer nicht ausdrücklich erwogen hat, neben einer Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei; bei Serienstraftaten der vorliegenden Art liegt die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB so fern, daß es besonderer Erörterung hierzu nicht bedurfte.