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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.1996, Az.: 5 StR 93/96

Zum Unterlassen einer Abgabe der Jahressteuererklärungen; Zur Abgabe fehlerhafter Jahressteuererklärungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1996
Aktenzeichen
5 StR 93/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 12.06.1995

Fundstelle

  • HFR 1997, 172 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

Emil F... aus R... , geboren am ... in S... ...

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 17. April 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Juni 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat merkt folgendes an:

2

Daß die Strafkammer bei der Lohnsteuerhinterziehung teilweise von einem zu hohen Steuersatz ausgeht (28,2 % anstelle von 22 %, BGHSt 38, 235 [BGH 17.03.1992 - 4 StR 367/91]; BGH wistra 1993, 148), hat sich bei Berücksichtigung der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt.

3

Daß das Landgericht nur von den Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht von der Jahressteuererklärung (vgl. BGH wistra 1996, 105) ausgegangen ist, hat sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt; eine Verurteilung wegen Unterlassens der Abgabe der Jahressteuererklärungen oder wegen Abgabe fehlerhafter Jahressteuererklärungen ist nicht erfolgt.

4

Daß die Strafkammer nicht ausdrücklich erwogen hat, neben einer Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei; bei Serienstraftaten der vorliegenden Art liegt die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB so fern, daß es besonderer Erörterung hierzu nicht bedurfte.