Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1996, Az.: 4 StR 80/96

Berücksichtigung eines Zuständigkeitsmangels von Amts wegen; Unwirksamkeit eines Vebindungsbeschlusses; Vorliegen von Tateinheit zwischen bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1996
Aktenzeichen
4 StR 80/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 31.10.1995

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessgegner

Uwe Engelbert K. aus R., geboren am 1965 in V. zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. April 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 31. Oktober 1995

    1. 1.

      mit den Feststellungen aufgehoben,

      1. a)

        soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe (Tat vom 3. November 1994) verurteilt worden ist,

      2. b)

        im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

    2. 2.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen schuldig ist.

  2. II.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die jeweiligen Kosten des Rechtsmittels,

    1. 1.

      im Umfang der Aufhebung zu I.1. Buchst. a) an das Amtsgericht - Schöffengericht - Geldern,

    2. 2.

      im Umfang der Aufhebung zu I.1. Buchst. b) an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum

    zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten

"wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßiger, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie wegen bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 18 Fällen"

2

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er - wie die Begründung ergibt - die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist aufzuheben, weil das Landgericht für die Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68];  37, 15, 20;  38, 212 [BGH 27.02.1992 - 4 StR 23/92];  BGH NStZ 1982, 294;  1986, 564;  die hiergegen von Felsch in NStZ 1996, 163 erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht).

4

Gegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. November 1994 von der Staatsanwaltschaft Kleve Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Geldern erhoben worden, das die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve legte der Vorsitzende des Schöffengerichts die Vorgänge über die Staatsanwaltschaft Bochum dem Landgericht mit der Bitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vor. Dem entsprach das Landgericht durch Beschluß vom 12. Oktober 1995. Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden. Gemeinschaftliches oberes Gericht ist hier, da das Amtsgericht Geldern und das Landgericht Bochum zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof. Da es mithin an einer Entscheidung des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist die vom Landgericht beschlossene Verbindung unwirksam. Das Verfahren ist deshalb beim Amtsgericht Geldern rechtshängig geblieben; an dieses verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung von § 355 StPO zurück (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 = NStZ 1996, 47).

5

Lediglich vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen - bereits mit dem Erwerb verwirklichten - bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, dagegen nicht (auch) wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr derselben in Betracht kommt (BGH NStZ 1994, 496).

6

2.

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

7

Darüberhinaus bedarf der Schuldspruch wegen der verbleibenden 18 abgeurteilten Straftaten deshalb der Änderung, weil das Landgericht zu Unrecht Tateinheit zwischen bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) angenommen hat. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 30, 28) hat die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG - anders als die in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG qualifizierte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - gegenüber dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, dessen Teilakt sie ist, keine rechtlich selbständige Bedeutung (BGHSt 31, 163, 165;  40, 73, 74;  BGH NStZ 1994, 496). Deshalb entfällt hier die Verurteilung wegen der neben dem unerlaubten Bandenhandel ebenfalls verwirklichten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt jedoch - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Februar 1996 zu Recht bemerkt hat - nicht zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche; denn der Schuldgehalt der Taten wird hiervon nicht berührt.

Meyer-Goßner
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Solin-Stojanovic