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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1996, Az.: 4 StR 77/96

Prostitution; Ablieferung der Prostitutionseinnahmen; Fortsetzung der nicht mehr gewollten Prostitution; Intensivere Prostitutionsform; Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1996
Aktenzeichen
4 StR 77/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1997, 180
  • NStZ-RR 1996, 291-292 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 481

Amtlicher Leitsatz

Zwingt der Täter eine der Prostitution nachgehende Person gewaltsam zur Ablieferung ihrer Prostitutionseinnahmen, so führt dies nicht dazu, daß sie zur Fortsetzung der nicht mehr gewollten Prostitution oder zu einer intensiveren Prostitutionsform gezwungen wird. § 181 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, nicht das Recht, über eigene Einnahmen nach Belieben zu verfügen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

1. Nach den Feststellungen hatten die späteren Tatopfer in beiden Fällen die Prostitution von sich aus aufgenommen, bevor sie den Angeklagten kennenlernten. Der Angeklagte zwang sie dann später - jeweils durch Anwendung von Gewalt - dazu, der Prostitution für ihn nachzugehen und ihre Prostitutionseinnahmen - in dem einen Fall vollständig, in dem anderen teilweise - an ihn abzuliefern.

4

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Menschenhandels nicht. § 181 StGB schützt bisher nicht der Prostitution nachgehende Personen davor, zur Aufnahme der Prostitution gezwungen zu werden. Er schützt darüber hinaus auch Personen, die bisher der Prostitution nachgehen, sie aber aufgeben wollen, davor, diese Tätigkeit fortsetzen zu müssen, sowie der Prostitution nachgehende Personen davor, zu einer andersartigen, von ihnen nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung gezwungen zu werden (BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1 Prostitution 1 mit weit. Nachw.).

5

Keine dieser Tatmodalitäten ist nach den Feststellungen hier erfüllt. Zwingt der Täter eine der Prostitution nachgehende Person gewaltsam zur (vollständigen oder teilweisen) Ablieferung ihrer Prostitutionseinnahmen, so führt dies nicht, wie das Landgericht zu meinen scheint, dazu, daß sie zur Fortsetzung der nicht mehr gewollten Prostitution oder zu einer intensiveren Prostitutionsform gezwungen wird. § 181 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, nicht das Recht, über eigene Einnahmen nach Belieben zu verfügen. Bei Beeinträchtigung dieses Rechts kommt vielmehr eine Verurteilung wegen Erpressung oder räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB in Betracht.

6

3. Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt schon im Hinblick auf § 265 StPO nicht in Betracht. Der Rechtsfehler führt vielmehr zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Da in beiden Fällen zwischen den vom Angeklagten verwirklichten Delikten Tateinheit besteht, kann auch die - an sich nicht zu beanstandende - Verurteilung wegen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben.

7

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob mit der Strafe aus dem im Jahre 1994 ergangenen - in dem aufgehobenen Urteil zeitlich nicht näher eingeordneten - Urteil des Amtsgerichts Herford gemäß § 55 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist.